Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 281 -- 
IL 
Die Verordnung über die wirtschaftliche 
Demobilmachung vom 7. November 1918. 
Am 7. November 1918, als die deutsche Revolution bereits 
in vollem Gange und der Krieg entschieden war, erließ der Bundes- 
rat als eine der letzten von den vielen Hunderten von Kriegs- 
verordnungen auf Grund des $ 3 ErmGes. vom 4. Augnst 1914 
die Verordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung. 
Der Inhalt der Verordnung ist im wesentlichen eine Subdele- 
gation der gesetzgebenden Gewalt für die Zeit der Demobilmachung 
auf den Reichskanzler und weitere Stellen. Durch $ 1 wird der 
Reichskanzler ermächtigt, die Anordnungen zu erlassen, welche 
erforderlich sind, um Störungen des Wirtschaftslebens infolge der 
wirtschaftlichen Demobilmachung vorzubeugen oder abzuhelfen. 
Nach $ 4 kann der Reichskanzler die ihm übertragenen Befug- 
nisse auf die Landeszentralbehörden oder die Staatskommissare 
für Demobilmachung oder auf die Demobilmachungskommissare. 
soweit solche bestellt sind, übertragen; die Landeszentralbehörden 
und die Staatskommissare für Demobilmachung sollen auch ihrer- 
seits wieder die ihnen übertragenen Befugnisse auf die Demobil- 
machungskommissare weiterleiten können; und endlich erhalten 
auch die Demobilmachungskommissare das Recht, ihre Befugnisse 
wieder auf die Demobilmachungsausschüsse, die im Prinzip für 
jeden Kommunalverband errichtet werden müssen, zu übertragen. 
Allen vorgenannten Demobilmachungsorganen wird die Befugnis 
gegeben, die Hilfe aller Staats- und Gemeindebehörden sowie aller 
militärischen Stellen in Anspruch zu nehmen, soweit das zur Er- 
reichung ihrer Zwecke erforderlich wird. Den Schluß der Ver- 
ordnung bildet eine Strafdrohung bei vorsätzlichen Zuwiderhand- 
lungen gegen die Anordnungen, die vom Reichskanzler oder den 
unterermächtigten Demobilmachungsorganen in allgemeiner Form 
oder für den Einzelfall erlassen werden. Als Strafe ist Geldstrafe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.