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bis zu 100000 Mark vorgesehen. Die Strafverfolgung tritt jedoch
nur auf Antrag des Staatskommissars oder des Demobilmachungs-
kommissars ein.
Es muß zunächst festgestellt werden, daß diese Verordnung
des Bundesrates durch die Ermächtigung in 8 3 ErmGes. bei der
weiten Auslegung, die die Praxis hier durchgeführt hat (o. unter I),
gedeckt ist. Denn einmal wird man sagen können, daß es sich
bei dem Erlaß von Anordnungen, „welche erforderlich sind, um
Störungen des Wirtschaftslebens infolge der wirtschaftlichen De-
mobilmachung vorzubeugen oder abzuhelfen*, wenigstens für die
Zeit bis zur Ratifikatıon des Friedensvertrages um Anordnungen
von gesetzlichen Maßnahmen während des Krieges handelt, „welche
sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig er-
weisen“. Was andererseits die Frage der Subdelegation des Ver-
ordnungsrechtes aus $ 3 des ErmGes. auf den Reichskanzler
und die besonderen Demobilmachungsorgane anlangt, so ist bereits
ausgeführt worden, daß diese Weiterübertragungen der während
des ganzen Krieges geübten Praxis entsprechen.
Die Zweifel, die man aus der am 7. November 1918 bereits
stark erschütterten Stellung des Bundesrates etwa gegen die
Gültigkeit der Verordnung herleiten könnte, sind zwar nicht durch
die revolutionäre Verordnung vom 14. November 1918 über die
Ermächtigung des Bundesrats zur Ausübung von Verwaltungs-
befugnissen, die sich kaum auf die rechtssetzende Tätigkeit des
Bundesrates beziehen dürfte, wohl aber durch die Bekanntmachung
der revolutionären Reichsregierung über die Gültigkeit der wäh-
rend des Krieges von dem Bundesrate, dem Reichskanzler, der
Heeresverwaltung und den militärischen Befehlshabern erlassenen
wirtschaftlichen Verordnungen vom 28. Dezember 1918 erledigt,
in der zur Steuer „der vielfach herrschenden Auffassung, daß die
kriegswirtschaftlichen Verordnungen durch die Aenderung der
Regierungsform außer Kraft getreten seien“, ausdrücklich fest-
gestellt wird,