Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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bis zu 100000 Mark vorgesehen. Die Strafverfolgung tritt jedoch 
nur auf Antrag des Staatskommissars oder des Demobilmachungs- 
kommissars ein. 
Es muß zunächst festgestellt werden, daß diese Verordnung 
des Bundesrates durch die Ermächtigung in 8 3 ErmGes. bei der 
weiten Auslegung, die die Praxis hier durchgeführt hat (o. unter I), 
gedeckt ist. Denn einmal wird man sagen können, daß es sich 
bei dem Erlaß von Anordnungen, „welche erforderlich sind, um 
Störungen des Wirtschaftslebens infolge der wirtschaftlichen De- 
mobilmachung vorzubeugen oder abzuhelfen*, wenigstens für die 
Zeit bis zur Ratifikatıon des Friedensvertrages um Anordnungen 
von gesetzlichen Maßnahmen während des Krieges handelt, „welche 
sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig er- 
weisen“. Was andererseits die Frage der Subdelegation des Ver- 
ordnungsrechtes aus $ 3 des ErmGes. auf den Reichskanzler 
und die besonderen Demobilmachungsorgane anlangt, so ist bereits 
ausgeführt worden, daß diese Weiterübertragungen der während 
des ganzen Krieges geübten Praxis entsprechen. 
Die Zweifel, die man aus der am 7. November 1918 bereits 
stark erschütterten Stellung des Bundesrates etwa gegen die 
Gültigkeit der Verordnung herleiten könnte, sind zwar nicht durch 
die revolutionäre Verordnung vom 14. November 1918 über die 
Ermächtigung des Bundesrats zur Ausübung von Verwaltungs- 
befugnissen, die sich kaum auf die rechtssetzende Tätigkeit des 
Bundesrates beziehen dürfte, wohl aber durch die Bekanntmachung 
der revolutionären Reichsregierung über die Gültigkeit der wäh- 
rend des Krieges von dem Bundesrate, dem Reichskanzler, der 
Heeresverwaltung und den militärischen Befehlshabern erlassenen 
wirtschaftlichen Verordnungen vom 28. Dezember 1918 erledigt, 
in der zur Steuer „der vielfach herrschenden Auffassung, daß die 
kriegswirtschaftlichen Verordnungen durch die Aenderung der 
Regierungsform außer Kraft getreten seien“, ausdrücklich fest- 
gestellt wird,
	        
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