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daß alle von dem Bundesrate, dem Reichskanzler, der Heeres-
verwaltung und den militärischen Befehlshabern innerhalb
ihrer Zuständigkeit erlassenen kriegswirtschaftlichen Verord-
nungen, soweit nicht ihre Aufhebung seitens der zuständigen
Stellen besonders verfügt ist, ihre Wirksamkeit in vollem
Umfange zu bebalten haben und daß auch in Zukunft die
Regelung der Bewirtschaftung der in Frage kommenden
Stoffe ausschließlich den in den Verordnungen genannten oder
den inzwischen an ihre Stelle getretenen Behörden vorbe-
halten ist.
Diese Feststellung der Gültigkeit, die sich nach dem Inhalte
der Bekanntmachung auf die „kriegswirtschaftlichen Verordnungen“.
nach der Ueberschrift auf die „wirtschaftlichen Verordnungen“
auch des Bundesrats bezieht, deckt auch die Verordnung vom
7. November 1918 über die wirtschaftliche Demobilmachung.
Es dürfte überhaupt trotz der Exemplifikation auf die Be-
wirtschaftung von Stoffen am Ende der Bekanntmachung vom
28. Dezember 1918 in der Absicht der Revolutionsregierung ge-
legen haben, mit dieser Erklärung die lückenlose Gültigkeit aller
bisherigen Verordnungen, soweit nicht deren ausdrückliche Auf-
hebung erfolgt ist, festzulegen.
Im übrigen hat die Verordnung vom 7. November 1918 über
die Demobilmachung als Grundlage für Verordnungen zunächst
keine Bedeutung erlangt, weil sie fürs erste durch eine typische
Revolutionserscheinung verdrängt wurde, den Erlaß der Volks-
beauftragten über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaft-
liche Demobilmachung vom 12. November 1918.
IM.
Der Erlaß vom 12. November1918 über dieErrich-
tung des Demobilmachungsamtes.
Am 12. November 1918, gleichzeitig mit dem Aufruf an
das deutsche Volk, erging der Erlaß des Rates der Volksbeauf-