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aufführen: $ 3 des Gesetzes vom 4. August 1914 ermächtigt
den Bundesrat zu den gesetzlichen Maßnahmen, welche sich zur
Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen;
der Bundesrat überträgt durch die Verordnung vom 7. November
1918 aus der Fülle der ihm übertragenen Verordnungsbefugnisse
heraus den Erlaß der Demobilmachungsanordnungen auf den
Reichskanzler, zugleich mit ‚der Befugnis der Weiterübertragung
auf andere Stellen; nach Beseitigung des Reichskanzleramtes durch
die Revolution tritt der Rat der Volksbeauftragten an die Stelle
des Reichskanzlers und überträgt durch den Erlaß vom 12. No-
vember 1918 die dem Reichskanzler durch die Verordnung vom
7. November 1918 eingeräumten Befugnisse auf das neu gegrün-
dete Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung.
Wenn, wie oben ausgeführt, der Erlaß vom 12. November
1918 ein viel weiteres Verordnungsrecht gibt, als durch $ 3 des
Ermächtigungsgesetzes vom 4. August 1914 gedeckt wäre, so kann
der Erlaß schon deshalb nicht die Subdelegation einer Subdele-
gation des Verordnungsrechtes aus jenem 8 3 sein. Dazu kommt.
daß die Bundesratsverordnung vom 7. November 1918 dem Reichs-
kanzler wohl die Ermächtigung gibt, seine Befugnisse auf die
Landeszentralbehörden, die Staatskommissare für Demobilmachung
oder auch auf die Demobilmachungskommissare zu übertragen,
daß aber von einer Uebertragung auf das Demobilmachungsamt
in der Verordnung vom 7. November 1918 schon um deswillen
keine Rede sein konnte, weil dieses Amt damals noch gar nicht
existierte. Man müßte schon‘ — ähnlich wie bei dem Verord-
nungsrecht des $ 3 Erm.Ges. — seine Zuflucht zu der ge-
wundenen Erklärung nehmen, daß die Subdelegation seitens
des Reichskanzlers an das Demobilmachungsamt selbst wieder
eine Anordnung sei, welche erforderlich wäre, um Störungen des
Wirtschaftslebens infolge der wirtschaftlichen Demobilmachung
abzuhelfen, und daß aus diesem Grunde eine solche Subdelega-
tion ohne weiteres statthaft sei. Eine derartige Argumentation