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ordaung“ der „Reichsregierung“ (Ebert, Haase) vom 27. Novem-
ber 1918. In ihr wird das Demobilmachungsamt, auch in diesem
Falle ohne jede Bezugnahme auf die Bundesratsverordnung vom
7. November 1918 oder das Gesetz vom 4. August 1914, ermäch-
tigt, zu bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die von ibm
oder den Demobilmachungsorganen erlassenen Anordnungen mit
Gefängnisstrafe bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bis zu
100000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden und
daß die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht,
eingezogen werden können, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht. An diese Ermächtigung zur Androhung von
Strafen und Einziehung schließt sich die unmittelbar damit
im Zusammenhang stehende Bestimmung, daß das Demobil-
machungsamt auch anordnen kann, daß Gegenstände, auf die sich
die strafbare Handlung bezieht, von den Demobilmachungsorganen
für verfallen erklärt werden, gleichgültig, ob sie dem Täter ge-
hören oder nicht.
Auch diese „Verordnung“ ist eine von der Revolutionsregie-
rung aus der Fülle ihrer Macht geschaffene neue Ermächtigung
zum Erlaß von Verordnungen. Daß ein rechtlicher Zusammenhang
mit der Verordnung vom 7. November 1918 und mir dem Er-
mächtigungsgesetz vom 4. August 1914 nicht gegeben ist,
tritt bei ihr vielleicht noch deutlicher als bei dem Erlaß vom
12. November 1918 in Erscheinung. Denn die Bundesratsverordnung
vom 7. November 1918 enthält ja bereits eine Strafdrohung für
den Fall vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen die Demobil-
machungsanordnungen des Reichskanzlerss und der Demobil-
machungsorgane, ein Antragsdelikt, das Geldstrafen bis zu
100000 Mark androht. Ohne jede Beachtung dieser bereits vor-
handenen Strafdrohung und ohne das Verhältnis zu ihr auch nur
mit einem Worte zu klären, gibt die Verordnung vom 27. No-
vember 1918 dem Demobilmachungsamt die Ermächtigung zur
Aufstellung eigener Strafdrohungen für den Fall der Zuwider-
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