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handlurigen gegen die: Anordnungen .'des "Demobilmachungsamtes
oder- der sonstigen Demobilmachungsorgane, Strafdrohungen, die
im Verhältnis zu ‚denen der Verordnung vom: 7. November 34913
weit schärfer 'sein können. Denn: die Verordnung: vom:.27. No-
vember 1918 sagt nichts davon, daß die Strafverfolgung an einen
Antrag geknüpft sein müsse, und der zur: Verfügung ‚gestellte
Strafrahmen gestattet ‘die Androhung .von Gefängnis bis zu 5 Jahren
und Geldstrafe bis zu 100000 Mark.
Man sieht, die Verordnung vom 27. November 1918 ergänzt nur
den revolutionären Erlaß vom 12. November 1918 durch einen wei-
teren Erlaß auf derselben revolutienär-absolutistischen Grund-
lage zu dem Zwecke, dem neugegründeten Demobilmachungs-
amte noch ganz ausdrücklich die Androhung von Strafen zur
Verfügung zu stellen, die man im übrigen auch schon auf
die umfassende Ermächtigung in dem Erlaß vom 12. November 1918
hätte gründen können.
Die einzige Frage, die hier aufgeworfen werden könnte, ist
die, ob der Rat der Volksbeauftragten, vertreten durch Ebert und
Haase, am 27. November 1918 berechtigt war, in so abso-
lutistischer Weise eine auch die Gesetzgebung umfassende dikta-
torische Gewalt zu handhaben. Denn an der Stellung des Rates
der Volksbeauftragten hatte sieh seit dem 12. November man-
cherlei geändert, worauf im folgenden kurz eingegangen werden
muß.
Von Anfang an sind in der deutschen Revolution zwei Rich-
tungen zu unterscheiden: die eine, die man als die politische Re-
volution bezeichnet hat, erstrebt nach Beseitigung der Monarchie
eine parlamentarische Demokratie, durchgeführt: und getragen von
einer konstituierenden Nationalversammlung ; die andere, die sog.
soziale Revolution, fordert nach Beseitigung der Monarchie die
Diktatur des Proletariates in einem System von Räten, das statt
durch die Nationalversammlung durch das Reichsparlament der
Räte gekrönt wird (vgl. WALDECKER, ‚Juristische Wochenschrift