Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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1918, Nr. 15). Der aus beiden Gruppen zusammengesetzte. ‚Rat 
der Volksbeauftragten, der für sich die Summe der gesamten 
Staatsgewalt in Anspruch nahm, mußte im Verlaufe des Novem- 
ber 1918 die Erfahrung machen, daß sich die verschiedenen Räte, 
besonders aber die Berliner Arbeiter- und Soldatenräte mit ihrem 
Vollzugsausschusse durchaus nicht seiner Diktatur unterordneten, 
sondern sich erst neben dem Rate der Volksbeauftragten als 
oberste Gewalt gaben und schließlich versuchten, den Rat der 
Volksbeauftragten unter ihre Macht zu zwingen. Aus diesen 
Kämpfen ging die Vereinbarung vom 22. November hervor fol- 
genden Inhalts (vgl. STIER-SOMLO, Reichsverfassung 1919 S. 10 £.): 
1. Die politische Gewalt liegt in den Händen der A.- und 
S.-Räte der deutschen sozialistischen Republik. Ihre Auf- 
gabe ist es, die Errungenschaften der Revolution zu be- 
haupten und auszubauen sowie die Gegenrevolution nieder- 
zuhalten. 
2. Bis eine Delegiertenversammlung der A.- und 8.-Räte 
einen Vollzugsrat der deutschen Republik gewählt hat, übt 
der Berliner Vollzugsrat die Fuktionen der A.- und 8.-Räte 
der deutschen Republik im Einverständnis mit den A.- und 
S.-Räten von Großberlin aus. 
3. Die Bestellung des Rates der Volksbeauftragten durch 
den A.- und S.-Rat von Großberlin bedeutet die Uebertragung 
der Exekutive der Republik. 
4. Die Berufung und Abberufung der Mitglieder des ent- 
scheidenden Kabinetts der Republik und — bis zur endgülti- 
gen Regelung der staatlichen Verhältnisse — auch Preußens 
erfolgt durch den zentralen Vollzugsrat, dem auch das Recht 
der Kontrolle zusteht. 
5. Vor der Berufung der Fachminister durch das Kabinett 
ist der Vollzugsrat zu hören 
Hiernach gewinnt es den Anschein, als ob die Berliner Räte- 
gruppe einen vollständigen Sieg über den Rat der Volksbeauf- 
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