Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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tragen, so daß im Grunde alles beim alten bleibt, nur soll der 
Rat der Volksbeauftragten seine absolutistischen Befugnisse nicht 
mehr zu einem Recht, sondern als übertragene Befugnisse seitens 
des Arbeiter- und Soldatenrats von Großberlin ausüben, der seiner- 
seits zusammen mit dem Berliner Vollzugsrate den Träger der 
Staatsgewalt, die Arbeiter- und Soldatenräte der deutschen sozia- 
listischen Republik vertritt (übereinstimmend RICHARD SCHMIDT, 
Die Grundlinien des deutschen Staatswesens, S. 163 ff.; anderer 
Ansicht WALDECKER, Juristische Wochenschrift 1918 Nr. 15; vgl. 
auch STIER-SOMLO, Reichsverfassung 8. 11f.). 
Endlich darf man nieht vergessen, daß der Sieg der sozialen 
Revolution und der Arbeiter- und Soldatenräte in der Vereinbarung 
vom 22. November 1918 nur ein scheinbarer war und daß schon in 
den nächsten Tagen mit der Delegiertenkonferenz der deutschen 
Freistaaten in Berlin die Gegenbewegung im Sinne der politi- 
schen Revolution und der Nationalversammlung einsetzte. Ge- 
tragen von dieser Gegenbewegung gelang es dem Rate der Volks- 
beauftragten schon bald wieder, sich mehr oder weniger auf ei- 
gene Füße zu stellen. 
So erklärt es sich ganz zwanglos. wenn die Verordnung vom 
27. November 1918 von der Reichsregierung allein ohne den 
Vollzugsausschuß erlassen wird. Die Handhabung der Staats- 
gewalt war eben bei dem Rate der Volksbeauftragten geblieben, 
der davon bald mit Gegenzeichnung des Vollzugsausschusses, bald 
mit Gegenzeichnung eines Staatssekretärs oder endlich auch ohne 
jede Gegenzeichnung wie bei unserer Verordnung (Gebrauch 
machte. Wie verschiedenartig in dieser Beziehung die Praxis in 
der zweiten Hälfte des November 1918 ist, mögen folgende ‚Bei- 
spiele belegen: 
Der Erlaß über die Bildung eines Ausschusses für die Ein- 
führung von Lebens-, Futter- und Düngemitteln vom 15. Novem- 
ber 1918 (Reichsgesetzblatt S. 1313), der den neu gebildeten
	        
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