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wird ohne. Ausnahme. vom Demobilmashungsministerium alkan ab-
geändert (Verordnung vom 4. :April. 1919).
Nun steht wit dieser selbständigen Abänderung. der von der
Reichsregierung erlassenen Verordnungen dureh‘ das .Demobil-
maehungsamt bzw. -ministerium. ‚aber: wieder durchaus nicht in
Einklang, . daß die betreffenden Verordnungen der Reichsregierung
(vom. 4. und 24. Januar 1919) es für notwendig: halten, dem. De-
mobilmachungsamte eine besondere Ermächtigung zum Erlaß von
Ausführungs- und Uebergangsvorschriften zu geben ($$.16 und 20
der zitierten Verordnungen). Denn das führt dann zu der über-
raschenden Erscheinung, daß das Reichsamt bzw. Reichsmini-
sterium für wirtschaftliche Demobilmachung seine Vorschriften
zur Ausführung jener Verordnungen unter ausdrücklicher Be-
rufung auf die besondere Ermächtigung in den $8$ 16 bzw. 20
jener Verordnungen erläßt (vgl. die Ausführungsvorschriften
vom 30. Januar, 6. Februar und 4. April 1919), während die
Abänderungen jener Verordnungen vom 4. Januar und 24. Januar
1919 unter Umständen durch dasselbe Demobilmachungsamt bzw.
-ministerium ohne :Anrufen irgendeines Grundes erfolgen (vgl.
die Abänderungsverordnungen vom 7. Februar 1919 und vom
4. April 1919).
Als Unstimmigkeit ‚wirkt es auch, wenn die Verordnung über
die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien vom 23. No-
vember 1918 durch den Rat der Volksbeauftragten unter Gegen-
zeichnung des Reichsarbeitsamtes erlassen wird, während die An-
ordnung. über die Regelung der: Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter
vom gleichen Tage und ebenso die Verordnung ‘über: die. Rege-
lung der Arbeitszeit der. Angestellten während der Zeit der wirt-
schaftlichen .Demobilmachung vom 18. März 1919 lediglich vom
Reichsamt. baw. ‚Reielisministerium. für. die wirtschaftliche -Demo-
bilmachung erlassen: werden undi andererseits. die tiehrfach, 'er-
wähnte: : Verordnung betreffend. Arbeitsverdieist bei. Verkürzung
der Arbeitszeit in: der: &woßberliner‘ Metallindustrie wom- 7.:De-