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zember 1918 die Unterschriften des Rates der Volksbeauftragten,
des. Berliner Vollzugsrates und des Demobilmachungsamtes’ zeigt.
Allen diesen in sich recht widerspruchsvollen Erscheinungen
gegenüber ‚muß man aber: die besondere Lage der Revolutionszeit
in Betracht ziehen, wo Gesetzgebung und Verwaltung noch
ineinanderfließen und eine planmäkige Verteilung der Zuständig-
keiten weder vorgenommen noch durchzuführen ist. Wie in je-
dem absolut regierten Staate handelt es sich für die Revolutions-
regierung, den alleinigen Träger der Herrschaftsgewalt, lediglich
darum, so und soviel Stellen zu schaffen, die zur Entlastung der
Revolutionsregierung gleichfalls die absolute Gewalt nach unten
handhaben dürfen, in deren Geschäftskreis aber die Träger der
Staatsgewalt jederzeit eingreifen können. um bestimmte: Angelegen-
heiten selbst zu erledigen.
Die Folgezeit hat nun aber schrittweise wieder in den Ver-
fassungs- und Rechtsstaat zurückgelenkt. An die Stelle der revo-
lutionär-absolutistischen Machthaber sind verfassungsmäßige Staats-
organe getreten mit planmäßiger Teilung der Gewalten. Vor
allem wurde wieder eine an besondere Formen gebundene Ge-
setzgebung im Sinne des Verfassungs- und Rechtsstaats als
oberste Aeußerung des Staatswillens eingeführt. Das ist ge-
schehen im Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Fe-
bruar 1919.
VI
Das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt
vom 10. Februar 1919 und das Uebergangsgesetz
vom 4. März 1919.
Es ist schon unter IV. darauf hingewiesen worden, daß: der
scheinbare Sieg des Rätegedankens über den Gedanken der parlamen-
tarischen ‚Demokratie im November 1918 nicht von Dauer war.
Nicht nur die Delegiertenkonferenz der deutschen Freistäaten,
sondern ebenso das Groß-Berliner . Parlament der Feldgrauen, der