Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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stellen würde. Damals blieb schon aus technischen Gründen; da 
man doch nicht im entferntesten daran denken konnte, sofort alle 
Materien durch neue verfassungsmäßige Gesetze zu regeln, nichts 
anderes tibrig, als die absoluten Erlasse des Polizeistaates, soweit 
sie verkündet waren, stillschweigend in die neue Zeit des Ver- 
fassungsstaates hinüberzunehmen, nun aber mit der Bedeutung 
von verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen, so daß in Zukunft auch 
ihre Abänderung nur noch in den Formen der Gesetzgebung, nicht 
etwa der landesherrlichen oder 'ministeriellen Verordnung mög- 
lich war. 
Eine entsprechende stillschweigende Uebernahme der revo- 
lutionären Erlasse seitens der vorläufigen Reichsgewalt wäre nun aber 
beim Uebergang von der Revolution zum Verfassungsstaat der 
vorläufigen Reichsverfassung nicht am Platze gewesen. Einmal 
ließ sich ja hier trotz der starken Vorordnungstätigkeit der Revo- 
lutionsregierung die Zahl der revolutionären Erlasse noch voll- 
ständig übersehen; und dann handelte es sich jetzt gerade darum, 
den revolutionären Erlassen, die bisher ihre Verbindlichkeit nur 
aus dem „Rechte der Revolution“ abgeleitet hatten, eine nach- 
trägliche ausdrückliche Sanktion durch einen besonderen Beschluß 
der neuen gesetzgebenden Organe, vor allem der Nationalversamm- 
lung, zu geben, damit jeder Zweifel an der Rechtsgültigkeit dieser 
Verordnung behoben und — nach dem Rechtsbruche des Novem- 
ber 1918 — wieder eine sichere Grundlage für das Rechts- und 
Staatsleben geschaffen würde. Aus dem letzten Grunde konnte 
auch eine bloße gesetzliche Erklärung der Gültigkeit der revolutio- 
nären Erlasse in Bausch und Bogen nicht als genügend erscheinen, 
sondern man mußte versuchen, recht deutlich zum Ausdruck zu 
bringen, daß jeder einzelne revolutionäre Erlaß seine Genehmigung 
durch die neuen gesetzgebenden Organe gefunden habe. Um dem 
Rechnung zu tragen und andererseits eine lästige Neuveröffent- 
lichung der revolutionären Erlasse zu vermeiden, fand das Ueber- 
gangsgesetz folgende Lösung:
	        
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