Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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‘Es. legt zunächst. einmal ganz. allgemein fest, daß alle ven 
dem Rate der ‘Volksbeauftragten oder der Reichsregierung bisher 
erlassenen und verkündeten — dies letztere Erfordernis ist :das- 
selbe wie beim Uebergang vom Polizeistaat zum Verfassungsstaat 
— Verordnungen in Kraft bleiben. Daran: schließt sich aber die 
weitere Bestimmung : 
Ein Verzeichnis dieser Verordnungen ist der National- 
versamihlung innerhalb der Frist von einem Monat nach dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. Eine Verordnung 
ıst von der Reichsregierung außer Kraft zu setzen, wenn die 
Nationalversammlung dies innerhalb dreier Monate nach dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes beschließt. Das Verzeichnis ist 
im Heichsanzeiger zu veröffentlichen; Verordnungen, die in 
diesem Verzeichnis fehlen, treten mit dieser Veröffentlichung 
außer Kraft. 
So war eine generelle Behandlung der Revolutionsverordnungen 
ermöglicht, ohne daß deswegen der Anschein des Schematischen 
entstand, da der Nationalversammlung ja die Befugnis blieb, gegen 
jede einzelne der revolutionären Verordnungen durch einfachen 
Mehrheitsbeschluß vorzugehen und sie damit außer Kraft zu setzen. 
Am 7. März 1919 trat das Uebergangsgesetz in Kraft. Recht- 
zeitig vor Ablauf der Monatefrist, am 29. März 1919, ist der 
Nationalversammlung das geforderte Verzeichnis als Drucksache 
Nr. 223 vorgelegt und in der ersten Beilage von Nr. 79 des Deut- 
schen Reichsanzeigers vom 5. April 1919 veröffentlicht worden. 
Das „Verzeichnis der von dem Rate der Volksbeauftragten oder der 
Reichsregierung erlassen und verkündeten Verordnungen“ enthält 
sämtliche Erlasse der Revolutionsregierung, soweit sie sich nicht 
inzwischen erledigt hatten, von dem Aufrufe des Rates der Volks- 
beauftragten an das deutsche Volk vom 12.November 1918 ab. Die 
Verordnungen werden, einem Beschlusse der Nationalversammlung 
entsprechend, gruppiert unter I. „Aus dem Arbeitsgebiete des Haus- 
haltausschusses“, unter II. „Aus den Arbeitsgebiete des Ausschusses
	        
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