bei den zahlreichen Erlassen der Folgezeit nicht mehr auf den
Erlaß vom 12. November 1918 und die Verordnung vom 27. No-
vember 1918 allein beruft. Einzig die Verordnung, betreffend
Abänderung der Verordnung über die Einstellung, Entlassung und
Entlohnung gewerblicher Arbeiter während der Zeit der wirtschaft-
lichen Demobilmachung vom 4. Januar 1919, wird vom Reichs-
ministerium für wirtschaftliche Demobilmachung unter dem 20. März
1919 noch mit einfacher Berufung auf den Erlaß vom 12. No-
vember 1918 erlassen. In allen übrigen Fällen wird, wenn über-
haupt der Erlaß vom 12. November 1918 oder die Verordnung
vom 27. November 1918 oder beide zur Begründung herangezogen
werden, dazu immer noch die Bundesratsverordnung vom 7. No-
vember 1918, und zwar an erster Stelle genannt. (Vgl. hierzu
die Uebersicht im Anhang.)
Die bıs dahin als Verordnungsgrundlage gänzlich unbeachtet ge-
hliebene Bundesratsverordnung über die wirtschaftliche Demobil-
machung vom 7. November 1918 (siehe oben unter II.) tritt plötz-
lich in den Vordergrund. Man versucht, mit Hilfe dieser Ver-
ordnung nunmehr das zu tun, was oben als der Wahrheit richt
entsprechend und rechtlich unmöglich dargetan worden ist, nämlich
einen Rechtszusammenhang zwischen dem Ermächtigungsgesetze
vom 4. August 1914 und den Demobilmachungserlassen der Re-
volutionszeit herzustellen. Die Brücke, die diesen Zusammenhang
vermitteln soll, ist die Bundesratsverordnung vom 7. November
1918 über die wirtschaftliche Demobilmachung, verspätet zur
scheinbaren Begründung des Erlasses vom 12. November 1918
und der Verordnung vom 27. November 1918 herangezogen, wäh-
rend doch in Wahrheit sowohl der Erlaß wie die Verordnung
ganz selbständige, von keiner Bundesratsermächtigung abgeleitete
Erklärungen der Revolutionsregierung darstellten und dem Demobil-
machungsamte weit mehr Gewalt übertrugen, als dies durch eine
Bundesratsverordnung jemals hätte erhalten können (siehe oben
unter II).
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIX. 21