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der Verordnung vom 27. November 1918 auf die Bundesratsver-
ordnung vom 7. November 1918 in einer Weise beruft, als ob
jene auf dieser beruhten, kann das nichts an der Tatsache ändern,
daß weder der Erlaß vom 12. November 1918, noch die Ver-
ordnung vom 27. November 1918 rechtlich von der Bundes-
ratsverordnung vom 7. November 1918 abhängen. Beide blei-
ben selbständige, durch das Uebergangsgesetz in Verbindung
mit dem veröffentlichten Verzeichnis legalisierte Ermächtigungen,
die sich nicht auf die Bundesratsverordnung vom 7. November 1918
stützen, sondern ihre eigene, durch das Uebergangsgesetz in Ver-
bindung mit dem der Nationalversammlung eingereichten Ver-
zeichnis ausdrücklich anerkannte Kraft haben. Darum sind auch
die Erlasse des Demobilmachungsministeriums, die seit dem
13. März 1919 unter der geschilderten Berufung auf die Bundes-
ratsverordnung vom 7., den Erlaß vom 12., sowie die Verordnung
vom :27. November 1918 ergehen, deshalb nicht etwa ungültig;
sie sind gedeckt durch die rechtsbeständige Ermächtigung in dem
Erlasse vom 12. und der Verordnung vom 27. November 1918,
auch wenn diese nicht auf der Bundesratsverordnung vom 7. No-
venber 1918 beruhen. Die Berufung auf die Bundesratsverordnung
vom 7. November 1918 im Sinne einer Grundlage für die Erlasse
vom 12. und 27. November 1918 ist rechtlich ganz bedeutungslos.
Fraglich bleibt nur, ob die Berufung nicht in einem ganz anderen
Sinne rechtserheblich wird, der sich daraus ergibt, daß diese Ver-
ordnung durch das Uebergangsgesetz auch selbst unmittelbar be-
troffen ist. Hierauf muß in Kürze noch eingegangen werden.
Das Uebergangsgesetz hat außer der Aufrechterhaltung der
Gesetze und Verordnungen der Kaiserzeit sowie der revolutionären
Erlasse noch einen weiteren Inhalt: Es regelt die Frage, wie die
aufrechterhaltenen Gesetze und Verordnungen des Kaiserreiches
unter der veränderten Reichsverfassung, nach dem Sturze der bis-
herigen Reichsorgane und ihrer Ersetzung durch neue Reichs-
organe zur Anwendung gebracht werden sollen. Da wird fest-
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