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Das Gesetz über eine vereinfachte Form der
Gesetzgebung für dieZwecke der Uebergangs-
wirtschaft vom 17. April 1919.
$ 1 des am 19. April verkündeten Gesetzes über eine ver-
einfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangs-
wirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) lautet:
Während der Dauer der Nationalversammlung kann die
Reichsregierung nit Zustimmung des Staatenausschusses und
eines von der Nationalversammlung gewählten Ausschusses
von 28 Mitgliedern diejenigen gesetzlichen Maßnahmen anord-
nen, welche sich zur Regelung des Ueberganges von der
Kriegswirtschaft in die Friedenswirtschaft als notwendig und
dringend erweisen.
Diese Verordnungen sind der Nationalversammlung als-
bald zur Kenntnis zu bringen und auf ihr Verlangen auf-
zuheben.
Neben das Verordnungsrecht, das das Reichsministerium bzw.
jeder Beichsminister innerhalb seiner Zuständigkeit nach der
Bundesratsverordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung
vom 7. November 1918 in Verbindung mit dem Uebergangsgesetze
vom 4. März 1919 (siehe oben unter VI.) besitzt, stellt das Gesetz
vom 17. April 1919 ein neues Verordnungsrecht zugunsten. der
Reichsregierung, d. h. des Reichsministeriums,
diejenigen gesetzlichen Maßnahmen an(zu)ordnen, welche sich
zur Regelung des Uebergangs von der Kriegswirtschaft in
die Friedenswirtschaft als notwendig und dringend erweisen.
Das neue Verordnungsrecht, das auf die Dauer der National-
versammlung beschränkt bleibt, wird durch das Gesetz an die
besonders erschwerenden Voraussetzungen der Zustimmung des
Staatenausschusses und eines von der Nationalversammlung ge-
wählten Ausschusses von 28 Mitgliedern geknüpft, weshalb das