Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Gesetz von einer „vereinfachten Form der Gesetzgebung“ spricht. 
Außerdem wird der Nationalversammlung das Recht eingeräumt, 
durch ihren einseitigen Beschluß die Aufhebung der erlassenen 
Verordnungen herbeiführen zu können. 
Der Gedanke ist dabei wohl der, daß diese vereinfachte Form 
der Gesetzgebung für die Uebergangszeit dasselbe bedeuten soll 
wie das Verordnungsrecht des Bundesrates auf Grund des Er- 
mächtigungsgesetzes vom 4. August 1914 für die Kriegszeit. (So 
auch HACHENBURG, DJZ. 1919 S. 403.) Nur hat man hier aus 
den schlechten Erfahrungen, die man während der Kriegszeit mit 
der weiten Ermächtigung des Bundesrates gemacht hatte, eine 
Lehre gezogen und sich bemüht, eine ähnliche Diktatur der Reichs- 
regierung für die Uebergangszeit zu vermeiden, zumal der Bundes- 
rat mit seiner Vertretung der Einzelstaaten immer noch mehr 
Garantien gegen eine freiheitsbedrohliche Ausnutzung der Ermäch- 
tigung bot, als die rein zentralistische Reichsregierung. Aus 
diesem Grunde wurde jetzt zu derartigen Verordnungen die Zu- 
stimmung des Staatenausschusses und darüber hinaus noch die 
eines Parlamentsausschusses gefordert. Einen Ansatz zu solchen 
Erschwerungen des Erlasses von Verordnungen hatte — von dem 
Hilfsdienstausschuß des Hilfsdienstgesetzes ganz abgesehen — 
schon die Verordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung 
vom 7. November 1918 gezeigt in der hier vorgesehenen Mit- 
wirkung eines aus Vertretern bestimmter Einzelstaaten gebildeten 
Beirates. 
Auf die allgemeine Bedeutung der „vereinfachten Form der 
Gesetzgebung“ als Gegenstück zu der Bundesratsermächtigung 
vom 4. August 1914 muß nun auch die Beantwortung der wich- 
tigen Frage abgestellt werden, wie sich das neue Verordnungsrecht 
des Gesetzes vom 17. April 1919 zu ‘den bisherigen durch das 
Uebergangsgesetz aufrecht erhaltenen Verordnungsrechten für die 
Zwecke der Kriegs- und Uebergangswirtschaft verhält, wie solche 
in $ 3 des Ermächtigungsgesetzes vom 4. August 1914 in Ver-
	        
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