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Gesetz von einer „vereinfachten Form der Gesetzgebung“ spricht.
Außerdem wird der Nationalversammlung das Recht eingeräumt,
durch ihren einseitigen Beschluß die Aufhebung der erlassenen
Verordnungen herbeiführen zu können.
Der Gedanke ist dabei wohl der, daß diese vereinfachte Form
der Gesetzgebung für die Uebergangszeit dasselbe bedeuten soll
wie das Verordnungsrecht des Bundesrates auf Grund des Er-
mächtigungsgesetzes vom 4. August 1914 für die Kriegszeit. (So
auch HACHENBURG, DJZ. 1919 S. 403.) Nur hat man hier aus
den schlechten Erfahrungen, die man während der Kriegszeit mit
der weiten Ermächtigung des Bundesrates gemacht hatte, eine
Lehre gezogen und sich bemüht, eine ähnliche Diktatur der Reichs-
regierung für die Uebergangszeit zu vermeiden, zumal der Bundes-
rat mit seiner Vertretung der Einzelstaaten immer noch mehr
Garantien gegen eine freiheitsbedrohliche Ausnutzung der Ermäch-
tigung bot, als die rein zentralistische Reichsregierung. Aus
diesem Grunde wurde jetzt zu derartigen Verordnungen die Zu-
stimmung des Staatenausschusses und darüber hinaus noch die
eines Parlamentsausschusses gefordert. Einen Ansatz zu solchen
Erschwerungen des Erlasses von Verordnungen hatte — von dem
Hilfsdienstausschuß des Hilfsdienstgesetzes ganz abgesehen —
schon die Verordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung
vom 7. November 1918 gezeigt in der hier vorgesehenen Mit-
wirkung eines aus Vertretern bestimmter Einzelstaaten gebildeten
Beirates.
Auf die allgemeine Bedeutung der „vereinfachten Form der
Gesetzgebung“ als Gegenstück zu der Bundesratsermächtigung
vom 4. August 1914 muß nun auch die Beantwortung der wich-
tigen Frage abgestellt werden, wie sich das neue Verordnungsrecht
des Gesetzes vom 17. April 1919 zu ‘den bisherigen durch das
Uebergangsgesetz aufrecht erhaltenen Verordnungsrechten für die
Zwecke der Kriegs- und Uebergangswirtschaft verhält, wie solche
in $ 3 des Ermächtigungsgesetzes vom 4. August 1914 in Ver-