Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 314 — 
bindung mit $ 3 des Uebergangsgesetzes vom 4. März 1919, in 
der Bundesratsverordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung 
vom 7. November 1918 in Verbindung mit $ 5 des Uebergangs- 
gesetzes und in dem Erlaß der Volksbeauftragten über die Er- 
richtung des Reichsants für die wirtschaftliche Demobilmachung 
vom 12. November 1918 sowie der Verordnung über den Erlaß 
von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirtschaft- 
liche Demobilmachung vom 27. November 1918, beide verbunden 
mit $ 1 des Uebergangsgesetzes gegeben waren. (Siehe oben 
unter VI.) 
Die weitaus am meisten befriedigende Lösung wäre es, wenn 
man sagen könnte, daß durch das besonders beschränkte Ver- 
ordnungsrecht, das der Reichsregierung mit dem Gesetz vom 
17. April 1919 eingeräumt wird, alle bis dahin bestehenden we- 
niger beschränkten Verordnungsrechte des Staatenausschusses, der 
Reichsregierung und des Demobilmachungsministeriums aufgehoben 
seien, so daß in Zukunft alle „gesetzlichen Maßnahmen“ ($ 1 des 
Gesetzes vom 17. April 1919), d. h. alle ‘grundsätzlich der ge- 
setzlichen Form bedürftigen Staatswillensäußerungen zur Regelung 
des Uebergangs in die Friedenswirtschaft, wenn nicht als Gesetz, 
so durch die Reiehsregierung in Form der vereinfachten Gesetz- 
gebung erlassen werden müßten. Diese ‚Auffassung wird jedoch 
von der Praxis nicht geteilt. 
Wohl ist, wie schon erwähnt, das Verordnungsrecht des 
Staatenausschusses aus dem Ermächtigungsgesetze vom 4. August 
1914 nicht ausgeübt und insoweit tatsächlich durch die ver- 
einfachte Form der Gesetzgebung im Sinne des Gesetzes vom 
17. April 1919 ersetzt worden; das Verordnungsrecht des Reichs- 
ministeriums aus der Bundesratsverordnung vom 7. November 1918 
in Verbindung mit $ 5 des Uebergangsgesetzes ist als mit dem 
Verordnungsrecht derselben Stelle nach dem Gestz vom 17. April 
1919 unverträglich und deshalb als aufgehoben anzusehen — das 
Reichsministerium als solches bedient sich bei seinen Verordnungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.