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bindung mit $ 3 des Uebergangsgesetzes vom 4. März 1919, in
der Bundesratsverordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung
vom 7. November 1918 in Verbindung mit $ 5 des Uebergangs-
gesetzes und in dem Erlaß der Volksbeauftragten über die Er-
richtung des Reichsants für die wirtschaftliche Demobilmachung
vom 12. November 1918 sowie der Verordnung über den Erlaß
von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirtschaft-
liche Demobilmachung vom 27. November 1918, beide verbunden
mit $ 1 des Uebergangsgesetzes gegeben waren. (Siehe oben
unter VI.)
Die weitaus am meisten befriedigende Lösung wäre es, wenn
man sagen könnte, daß durch das besonders beschränkte Ver-
ordnungsrecht, das der Reichsregierung mit dem Gesetz vom
17. April 1919 eingeräumt wird, alle bis dahin bestehenden we-
niger beschränkten Verordnungsrechte des Staatenausschusses, der
Reichsregierung und des Demobilmachungsministeriums aufgehoben
seien, so daß in Zukunft alle „gesetzlichen Maßnahmen“ ($ 1 des
Gesetzes vom 17. April 1919), d. h. alle ‘grundsätzlich der ge-
setzlichen Form bedürftigen Staatswillensäußerungen zur Regelung
des Uebergangs in die Friedenswirtschaft, wenn nicht als Gesetz,
so durch die Reiehsregierung in Form der vereinfachten Gesetz-
gebung erlassen werden müßten. Diese ‚Auffassung wird jedoch
von der Praxis nicht geteilt.
Wohl ist, wie schon erwähnt, das Verordnungsrecht des
Staatenausschusses aus dem Ermächtigungsgesetze vom 4. August
1914 nicht ausgeübt und insoweit tatsächlich durch die ver-
einfachte Form der Gesetzgebung im Sinne des Gesetzes vom
17. April 1919 ersetzt worden; das Verordnungsrecht des Reichs-
ministeriums aus der Bundesratsverordnung vom 7. November 1918
in Verbindung mit $ 5 des Uebergangsgesetzes ist als mit dem
Verordnungsrecht derselben Stelle nach dem Gestz vom 17. April
1919 unverträglich und deshalb als aufgehoben anzusehen — das
Reichsministerium als solches bedient sich bei seinen Verordnungen