— 317 —
gust; Verordnung betr. Gebühren für Zeugen und Sachver-
ständige vom 21. August; Verordnung über die Gewährung
von Zulagen zu Renten aus der Invalidenversicherung vom
21. August; Verordnung, betreffend die Nichtigkeitserklärung
von Verträgen durch das Reichswirtschaftsgericht vom 18. Sep-
tember; Verordnung vom 30. September 1919 über während
des Betriebsjahrs 1919/20 zuzulassende Abweichungen vom Ge-
setz über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918.
Dagegen treten als Verordnungen des Demobilmachungsmini-
steriums oder auf der Grundlage des diesem gewährten Verord-
nungsrechtes (vgl. hierüber unten unter VIIL.) nicht nur Verord-
nungen wie die vom 9. Januar, 1. Februar, 11. März, 10. April.
15. April, 30. Mai, 14. Juni, 11. August, 20. August, 24. Septem-
ber entgegen, wo es sich um Abänderung bereits vor dem 19. April
1919 durch das Demobilmachungsministerium erlassener Verord-
nungen handelt, sondern ebenso auch die folgenden Verordnungen :
Verordnung vom 19. April zum Schutze gegen die Folgen
der Stillegung von Bankbetrieben; Bekanntmachung vom
17. Mai über die Bewirtschaftung und den Höchstpreis von
Leuchtöl, Rohbenzol, Benzol und Toluol; Verordnung vom
21. Mai, betreffend Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen
gegen die Paßvorschriften; Bekanntmachung vom 21. Juni,
betreffend die Verarbeitung von Glimmer (Mica); Bekannt-
machung vom 23. Juni, betreffend die Anfertigung von Fahr-
raddecken und Fahrradschläuchen; Verordnung vom 2. Juli
über die Enteignung und vorläufige Sicherstellung von rohen
Häuten und Fellen sowie Leder; Verordnung vom 18. Juli
1919 über die Errichtung eines Ausschusses zur Prüfung der
Frage der Arbeitszeit im Bergbau des Ruhrgebiets; Verord-
nung vom 21. Juli, betreffend die Wirksamkeit von Kündi-
gungen von Arbeitern und Angestellten in Reichs- und Staats-
betrieben; Anordnung vom 23. Juli, betreffend den Zuzug
von ortsfremden Personen und Flüchtlingen; Verordnung vom