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Das Endergebnis ist folgendes: Die Uebertragung des be*
sonderen an keine Schranken gebundenen Verordnungsrechtes des
Ministeriums für die wirtschaftliche Demobilmachüng auf: die an-
deren Ministerien, gelegentlich der Auflösung jenes Ministeriums
in dem Erlaß vom 26. April 1919 ist ungültig, da’es sowohl dem
Reichspräsidenten wie dem Heichsministerium an einem entspre-
chenden Verordnungsrechte fehlt. Es hätte zu dieser Uebertragung
ein Gesetz oder wenigstens die vereinfachte Form: der Gesetzge-
bung gewählt werden müssen.
Demnach ist aber vom 1. Mai 1919 als dem Tage der Auf-
lösung des Demobilmachungsministeriums ab das besondere un-
beschränkte Verordnungsrecht dieses Ministeriums verschwunden
und nur noch das qualifizierte Verordnungsrecht des Reichsministe-
riums in den Formen der vereinfachten Gesetzgebung bestehen
geblieben, Die auf dem Erlaß vom 26. April 1919 und seiner
Uebertragung des Verordnungsrechtes beruhenden zahlreichen
Verordnungen der verschiedenen Reichsministerien sind, sofern sie
ihrem Inhalte nach der gesetzlichen Delegation eines Verord-
nungsrechtes bedürfen, durch den Erlaß vom 26. April 1919
nicht gedeckt, deshalb gleichfalls ungültig, falls nicht aus anderer
Quelle sich ein genügendes Verordnungsrecht ergibt.
So schwerwiegend diese letzten Folgen sind, entsprechen sie
doch dem, was die Gerechtigkeit fordert; es ist nicht nur ein
Triumph des formalen Rechtes, der uns hier entgegentritt. Man
wird es als eine heilsame Klärung begrüßen dürfen, wenn die
Konkurrenz des beschränkten Verordnungsrechtes des Reichs-
ministeriums und des unbeschränkten Verordnungsrechtes des De-
mobilmachungsministeriums auf demselben Gebiete der wirtschaft-
lichen Demobilmachung (s. oben unter VII.) durch das Erlöschen
des unbeschränkten Verordnungsrechtes beseitigt ist. Gerade das
so weitgehende, unbeschränkte Verordnungsrecht des Demobil-
machungsministeriums mit seinen Quellen in dem Erlaß vom 12. No-
vember 1918 und der Verordnung vom 27. November 1918