Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Das Endergebnis ist folgendes: Die Uebertragung des be* 
sonderen an keine Schranken gebundenen Verordnungsrechtes des 
Ministeriums für die wirtschaftliche Demobilmachüng auf: die an- 
deren Ministerien, gelegentlich der Auflösung jenes Ministeriums 
in dem Erlaß vom 26. April 1919 ist ungültig, da’es sowohl dem 
Reichspräsidenten wie dem Heichsministerium an einem entspre- 
chenden Verordnungsrechte fehlt. Es hätte zu dieser Uebertragung 
ein Gesetz oder wenigstens die vereinfachte Form: der Gesetzge- 
bung gewählt werden müssen. 
Demnach ist aber vom 1. Mai 1919 als dem Tage der Auf- 
lösung des Demobilmachungsministeriums ab das besondere un- 
beschränkte Verordnungsrecht dieses Ministeriums verschwunden 
und nur noch das qualifizierte Verordnungsrecht des Reichsministe- 
riums in den Formen der vereinfachten Gesetzgebung bestehen 
geblieben, Die auf dem Erlaß vom 26. April 1919 und seiner 
Uebertragung des Verordnungsrechtes beruhenden zahlreichen 
Verordnungen der verschiedenen Reichsministerien sind, sofern sie 
ihrem Inhalte nach der gesetzlichen Delegation eines Verord- 
nungsrechtes bedürfen, durch den Erlaß vom 26. April 1919 
nicht gedeckt, deshalb gleichfalls ungültig, falls nicht aus anderer 
Quelle sich ein genügendes Verordnungsrecht ergibt. 
So schwerwiegend diese letzten Folgen sind, entsprechen sie 
doch dem, was die Gerechtigkeit fordert; es ist nicht nur ein 
Triumph des formalen Rechtes, der uns hier entgegentritt. Man 
wird es als eine heilsame Klärung begrüßen dürfen, wenn die 
Konkurrenz des beschränkten Verordnungsrechtes des Reichs- 
ministeriums und des unbeschränkten Verordnungsrechtes des De- 
mobilmachungsministeriums auf demselben Gebiete der wirtschaft- 
lichen Demobilmachung (s. oben unter VII.) durch das Erlöschen 
des unbeschränkten Verordnungsrechtes beseitigt ist. Gerade das 
so weitgehende, unbeschränkte Verordnungsrecht des Demobil- 
machungsministeriums mit seinen Quellen in dem Erlaß vom 12. No- 
vember 1918 und der Verordnung vom 27. November 1918
	        
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