Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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der Rechtssicherheit zwecks: tunlichster Vermeidung einer der Dik- 
tatar des Bundesrates im Kriege ähnlichen Erscheinung das be- 
sonders qualifizierte Verordnungsrecht in: der sogenannten ver- 
einfachten Form der Gesetzgebung einführt und nun durch den 
Erlaß vom 26. April 1919 doch wieder: ein schrankenloses Ver- 
ordnungsrecht jedes Reichsmimisteriums anerkennen will, soweit 
ein Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Demobilmachung be= 
steht. Ein solcher Zusammenhang läßt sich schließlich überall 
annehmen, zumal sich die wirtschaftliche Demobilmachung mit 
dem Neuaufbau der Wirtschaft verquiekt; die Sachlage ist da 
nieht anders als bei der Bundesratsermächtigung vom 4. August 
1914 (s. oben unter 1.), und statt der Diktatur des Bundesrates 
im Kriege haben wir nun eine Diktatur aller einzelnen Reichs- 
ministerien, die noch weit gefährlicher werden muß. 
Unter diesen Umständen wird man es im Interesse der Ge- 
rechtigkeit nur begrüßen können, wenn die geplante Uebertragung 
dieser Verordnungsrechte auf die verschiedenen Ministerien nicht 
geglückt ist; und es ist durchaus nicht zu wünschen, daß etwa 
eine Nachholung dieser Uebertragung in rechtswirksamer Weise 
erfolgt. Dazu bedürfte es Ja auch mindestens der Mitwirkung des 
Reichsrates und des 28er Ausschusses der Nationalversammlung ; 
und es ist kaıum anzunehmen, daß namentlich der letztere sich 
bewußt zur Einräumung so diktatorischer Gewalten bereit finden 
sollte, wenigstens zeigt die Behandlung des Verordnungsrechtes 
ın der neuen Reichsverfassung keine Neigung der Nationalversamm- 
lung zu allgemeinen Delegationen der gesetzgebenden Gewalt. 
IX. 
Die Reichsverfassung vom 11. August 1919 
und das Ausführungsgesetz zum Friedensver- 
trage vom 31. August 1919. 
Nach den im vorstehenden gegebenen Darlegungen ist durch das 
Gesetz über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke
	        
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