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sprechend der in Artikel 77 der neuen Reichsverfassung gegebenen
allgemeinen Bestimmung:
Die zur Ausfährung der Reichsgesetze erforderlichen alige-
meinen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit die Gesetze
nichts anderes bestimmen, die Reichsregierung.
Wie Artikel 77 dazu die Einschränkung anfügt, daß die Zu-
stimmung des Reichsrats notwendig ist, wenn die Ausführung der
Reichsgesetze den Landesbehörden zusteht, so erklärt auch Art. 179
für die auf die Reichsregierung übertragenen Befugnisse des
Staatenausschusses zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften, daß
die Zustimmung des Reichsrats „nach Maßgabe dieser Verfassung“,
d. h. im Rahmen des Art. 77 erforderlich bleibt.
Allerdings hatte die Reichsregierung ursprünglich eine Fassung
der später in Art. 77 niedergelegten Bestimmung geplant, die
eine allgemeine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen,
nämlich die aus den vorrevolutionären einzelstaatlichen Verfassungen
wohlbekannte Delegation zum Erlaß von Ausführungsverordnungen
(s. oben unter I), wenigstens ihrem Wortlaute nach hätte dar-
stellen können. In Artikel 13 des am 21. Februar 1919 der
verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung vorgelegten
Verfassungsentwurfes der Reichsregierung und des Staatenaus-
schusses hieß es:
Die Reichsregierung erläßt die zur Ausführung der Reichs-
gesetze erforderlichen Verordnungen.
Der 8. Ausschuß der Nationalversammlung (Verfassungsaus-
schuß) hat das in der ersten Lesung auch so übernommen. Aber
in der endgültigen Fassung der Ausschußbeschlüsse hat man mit
klaren Worten die Annahme einer allgemeinen Delegation zum
Erlaß von Ausführungsverordnungen ausgeschlossen und — wie
in Art. 7 Z.2 und 3 der Verfassung vom 16. April 1871 — der
Reichsregierung nur die Befugnis zum Erlaß der allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften zugesprochen.
Für den Erlaß von Rechtsverordnungen gibt die Reichsver-