Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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sprechend der in Artikel 77 der neuen Reichsverfassung gegebenen 
allgemeinen Bestimmung: 
Die zur Ausfährung der Reichsgesetze erforderlichen alige- 
meinen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit die Gesetze 
nichts anderes bestimmen, die Reichsregierung. 
Wie Artikel 77 dazu die Einschränkung anfügt, daß die Zu- 
stimmung des Reichsrats notwendig ist, wenn die Ausführung der 
Reichsgesetze den Landesbehörden zusteht, so erklärt auch Art. 179 
für die auf die Reichsregierung übertragenen Befugnisse des 
Staatenausschusses zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften, daß 
die Zustimmung des Reichsrats „nach Maßgabe dieser Verfassung“, 
d. h. im Rahmen des Art. 77 erforderlich bleibt. 
Allerdings hatte die Reichsregierung ursprünglich eine Fassung 
der später in Art. 77 niedergelegten Bestimmung geplant, die 
eine allgemeine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen, 
nämlich die aus den vorrevolutionären einzelstaatlichen Verfassungen 
wohlbekannte Delegation zum Erlaß von Ausführungsverordnungen 
(s. oben unter I), wenigstens ihrem Wortlaute nach hätte dar- 
stellen können. In Artikel 13 des am 21. Februar 1919 der 
verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung vorgelegten 
Verfassungsentwurfes der Reichsregierung und des Staatenaus- 
schusses hieß es: 
Die Reichsregierung erläßt die zur Ausführung der Reichs- 
gesetze erforderlichen Verordnungen. 
Der 8. Ausschuß der Nationalversammlung (Verfassungsaus- 
schuß) hat das in der ersten Lesung auch so übernommen. Aber 
in der endgültigen Fassung der Ausschußbeschlüsse hat man mit 
klaren Worten die Annahme einer allgemeinen Delegation zum 
Erlaß von Ausführungsverordnungen ausgeschlossen und — wie 
in Art. 7 Z.2 und 3 der Verfassung vom 16. April 1871 — der 
Reichsregierung nur die Befugnis zum Erlaß der allgemeinen Ver- 
waltungsvorschriften zugesprochen. 
Für den Erlaß von Rechtsverordnungen gibt die Reichsver-
	        
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