Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Vonder Eigenartder Entwickelung der Staats- 
gewalt in Württemberg auf Grund der Ver- 
fassung vom 25. September 1819. 
Eine Betrachtung zum hundertjährigen Gedenktage ihrer 
Errichtung. 
Von 
Privatdozent Dr. BÜHLER-Breslau. 
Während die monarchisch-konstitutionellen Verfassungen 
Bayerns (vom 26. Maı 1818) und Badens (vom 22. August 1818) 
ihre Jahrhundertfeier eben hinter sich hatten, als sie infolge des 
über Deutschland hereingebrochenen Verhängnisses fallen mußten, 
ist die württ. Verfassung nur 99 Jahre alt geworden und an dem 
Tage, der ihr Jubiläumstag hätte werden sollen, durch eine neue 
ersetzt worden. Wir können diesen Verfassungen jetzt überwie- 
gend nur noch geschichtliches Interesse entgegenbringen ; solches 
aber werden sie allerdings noch lange in hohem Maße beanspru- 
chen. Die moderne Verfassungsforschung steht ja in mancher 
Beziehung erst am Anfang ihrer Aufgabe. Vor allem machen 
wir erst seit verhältnismäßig kurzer Zeit ernst mit der Erkenntnis, 
daß zum vollen Verständnis der Bedeutung einer Verfassung die 
Betrachtung der Verfassungsurkunde selbst nicht genügt, daß wir 
hinter sie zurückgehen müssen auf die Triebkräfte, die bei ihrer 
Entstehung wirksam waren und hinter der ins Leben getretenen 
Verfassung weiter wirksam sind, die ihren Inhalt erst näher fest-
	        
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