— 562 —
Vonder Eigenartder Entwickelung der Staats-
gewalt in Württemberg auf Grund der Ver-
fassung vom 25. September 1819.
Eine Betrachtung zum hundertjährigen Gedenktage ihrer
Errichtung.
Von
Privatdozent Dr. BÜHLER-Breslau.
Während die monarchisch-konstitutionellen Verfassungen
Bayerns (vom 26. Maı 1818) und Badens (vom 22. August 1818)
ihre Jahrhundertfeier eben hinter sich hatten, als sie infolge des
über Deutschland hereingebrochenen Verhängnisses fallen mußten,
ist die württ. Verfassung nur 99 Jahre alt geworden und an dem
Tage, der ihr Jubiläumstag hätte werden sollen, durch eine neue
ersetzt worden. Wir können diesen Verfassungen jetzt überwie-
gend nur noch geschichtliches Interesse entgegenbringen ; solches
aber werden sie allerdings noch lange in hohem Maße beanspru-
chen. Die moderne Verfassungsforschung steht ja in mancher
Beziehung erst am Anfang ihrer Aufgabe. Vor allem machen
wir erst seit verhältnismäßig kurzer Zeit ernst mit der Erkenntnis,
daß zum vollen Verständnis der Bedeutung einer Verfassung die
Betrachtung der Verfassungsurkunde selbst nicht genügt, daß wir
hinter sie zurückgehen müssen auf die Triebkräfte, die bei ihrer
Entstehung wirksam waren und hinter der ins Leben getretenen
Verfassung weiter wirksam sind, die ihren Inhalt erst näher fest-