Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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legen, die Art der Lückenausfüllung beeinflussen, auch „Verfas- 
sungswandlungen ohne Verfassungsänderungen“ (G. JELLINEK) 
bewirken können. 
So allein gewinnen wir ja auch die Erklärung dafür, daß 
Verfassungen, die äußerlich stark aneinander angelehnt sind, doch 
ganz verschieden gewirkt haben. Das schlagendste Beispiel hier- 
für bildet die preußische Verfassung im Vergleich mit der belgi- 
schen. Trotz der starken Anlehnung der preußischen Verfassung 
an die belgische! sind die beiden doch geradezu die Gegenpole unter 
den festländischen monarchisch-konstitutionellen Verfassungen ge- 
worden. Auch bei den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten 
war, obwohl sie alle demselben Typ angehörten, für Entfaltung 
von Eigenart Raum genug gelassen. Wir können allerdings 
wohl nur die Mittelstaaten in ihrer Entwicklung mit Preußen 
wenigstens einigermaßen vergleichen. Unter ihnen aber stellt in 
der Ausgestaltung seines öffentlichen Rechts Württemberg den 
größten Gegensatz zu Preußen dar. Die Eigenart dieses Landes. 
von der schon viel geschrieben worden ist?, hat in der Tat auch 
ın der rechtlichen Ausgestaltung der Staatsgewalt in manchen Be- 
ziehungen zu besonderen Bildungen geführt und da diese noch 
nirgends rechtsvergleichend gewürdigt worden sind, so soll aus 
Anlaß des 100jährigen Gedenktages seiner Verfassung von 1819 
ein Versuch hierzu gemacht werden. Er beschränkt sich auf 
einiges besonders Wichtige.und kann kein abgerundetes Bild er- 
geben, soll vielmehr nur einen Beitrag zur vergleichenden Ver- 
fassungsgeschichte der deutschen Einzelstaaten im 19. Jahrhundert 
die der Geschichtsschreibung noch so viele Aufgaben bietet? und 
Am 
ı Vgl. SMEND, Die preuß. Verfassungsurkunde im Vergleich mit der 
belgischen, 1904. 
? Vgl. neuerdings ApoLr Rapp, Die Ausbildung der württembergischen 
Kigenart, Archiv für Kulturgeschichte, Band 11, S. 196 ff. 
? Eine eingehende ‚Darstellung vom staatsrechtlichen Standpunkt aus 
fehlt noch durchaus.. Es.muß, was die juristischen Werke betrifft, .auf die 
knappen diesbezüglichen Ausführungen in den Lehrbüchern. der Rechts-
	        
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