Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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die späteren Werke zum württembergischen Staatrecht von SAR- 
WEY, GAUPP und GÖöZ haben dann die Bedeutung dieser Klausel 
vom verfassungsmäßigen Gehorsam immer mehr abgeschwächt. 
Denn natürlich konnte die auf eine einzelne Bestimmung der 
württembergischen Verfassung begründete Auffassung auf die 
Dauer nicht standhalten gegenüber dem vom deutschen Bund aus- 
gehenden Druck und auch gegenüber der Rechtsauffassung in 
den benachbarten Ländern Baden und Bayern, deren Grundgesetze 
die Klausel vom verfassungsmäßigen Gehorsam nicht enthielten. 
Aus den Ereignissen des Jahres 1848 läßt sich über die Bewäh- 
rung der Grundlagen der Staatsgewalt nach der württembergischen 
Verfassung nichts entnehmen, denn die Bewegung dieses Jahres 
war gesamtdeutschen Charakters und von solcher Macht, daß sie 
überhaupt zunächst überall die Verfassungen gesprengt hat. Wohl 
aber kann man vielleicht behaupten, daß eine Aera des Konflikts 
mit jahrelangem budgetlosem Regieren, wie wir es ın Preußen 
1862 —1866 zu verzeichnen hatten, in Württemberg schon wegen 
dieser Bestimmung vom verfassungsmäßigen Gehorsam unmöglich 
gewesen wäre. 
Dabei war die württembergische Regierung namentlich unter 
König Wilhelm I. (1816—1864) so „obrigkeitsstaatlich* — um 
den Ausdruck der Jetztzeit zu gebrauchen —- wie nur eine, und 
sie trat häufig genug in wirklich scharfen Gegensatz zum Volk. 
Es sei nur erinnert an die Vorgänge in der Reaktionszeit nach 
1848 (Maßregelung ROBERT MOHLs u. a. m.); ja man möchte bei 
Betrachtung dieser Vorgänge sagen, daß in Württemberg damals 
mehr kleinlicher Bürokratismus zutage getreten ist als in Baden 
und dem immerhin schon wieder großzügigeren Bayern. 
wer grundsätzlich ein Widerstandsrecht der Untertanen oder von Behörden 
im Falle des Verfassungsbruchs anerkennen will. vor jener Konsequenz 
nicht zurückschrecken darf, denn mit ihr steht und fällt ein solches 
Recht. Aber bei den Tübingern hatte eben jene altständische Auffassung 
noch Wurzeln, bei den Heidelbergern und Jenaern nicht mehr. 
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