Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 375 — 
Polizei für die Gemeinden um einen übertragenen Wirkungskreis 
handle, abgelehnt worden !?. 
Wie aus dem Gesagten hervorgeht, hatte Württemberg seine 
polizeistaatliche Periode, wofern man die kurze Zeit von 1806 
bis 1819 als solche bezeichnen will, jedenfalls mit Einführung der 
Verfassung auch schon wieder überwunden. Von Preußen konnte 
man dies keineswegs sagen. Dort hat nach Einführung der Ver- 
fassung erst langsam eine Verwaltungsgesetzgebung eingesetzt, die 
einen allmählichen Abbau des Polizeistaats und den Uebergang zum 
Rechtsstaat herbeiführte. Dieser Prozeß wird in Preußen haupt- 
sächlich durch die Ausbildung zweier großer Errungenschaften ge- 
kennzeichnet: die Selbstverwaltung und die Verwaltungsgerichts- 
barkeit. Nach dem Stand dieser beiden Einrichtungen wird jetzt 
vielfach die größere oder geringere Fortschrittlichkeit eines Staats 
in der Ausgestaltung seiner Staatsgewalt bemessen. Was ist in 
dieser Beziehung von Württemberg zu sagen? Es steht mit Aus- 
bildung der genannten Einrichtungen allerdings bei weitem nicht 
an der Spitze. Aber es muß gleich hinzugefügt werden, daß dies 
nicht unbedingt einen Mangel bedeutet; eben weil jene Einrich- 
tungen Errungenschaften im Kampf gegen obrigkeitliches, polizei- 
staatliches Regieren waren, deshalb brauchte ein Land weniger auf 
sie Wert zu legen, in dem solches Regieren nur in geringerem Grad 
zu verzeichnen gewesen war. 
Was zunächst die Selbstverwaltung betrifft, so ist ın 
Württemberg, ohne daß hier das Wort sehr geläufig gewesen wäre, 
12 Vgl. württ. Gem.-Ordnung von 1906 Art. 8: den Gemeinden liegt 
ob: „die Verwaltung des Gemeindevermögens, die Pflege der gemein- 
schaftlichen Interessen der Gemeindeangehörigen und die Ortspolizei‘. — 
Allerdings unterliegt die Handhabung der letzteren einem weitergehenden 
Aufsichtsrecht des Staats als die sonstige Gemeindeverwaltung, Art. 194. — 
Zur Entwicklungsgeschichte des deutschen Polizeigedankens vgl. jetzt 
namentlich WOLZENDORFF, Der Polizeigedanke des modernen Staats 1918, 
der aber die Besonderheiten der württ. u. überhaupt der süddeutschen 
Ausgestaltung zu wenig berücksichtigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.