Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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doch die eine Erscheinungsform derselben, die Eigenverwaltung 
der Gemeinden und der Amtskörperschaften, wie schon oben er- 
wähnt, immer sehr gut ausgebaut gewesen, auf dem Gebiet der 
Polizei sogar in ganz einzigartiger Weise. Dagegen konnten natür- 
lich die Selbstverwaltungen größten Stils in Preußen, die der Pro- 
vinzen, deren Betätigung so gewaltigen Umfang angenommen hat. 
in Württemberg kein Gegenstück finden, es sei denn, daß man den 
Staat selbst als solches betrachten wollte. Jene andere Erschei- 
nungsform der Selbstverwaltung aber, die Mitwirkung von Laien 
bei rein staatlichen Geschäften, ist in Württemberg allerdings be- 
sonders spät und verhältnismäßig spärlich eingeführt worden: erst 
die Bezirksordnung von 1906 hat sie gebracht und auch sie nur 
für die unterste Verwaltungsinstanz, während sie bei*den Kreis- 
regierungen und damit überhaupt bei der Ausübung der Verwal- 
tungsgerichtsbarkeit nach wie vor fehlte. Indessen ist es sehr be- 
achtlich, wie die Einführung der Bezirksräte im Jahre 1906 be- 
gründet wurde: weniger mit einem von innen heraus gefühlten 
Bedürfnis als damit, daß eine anderwärts nun einmal als Fort- 
schritt betrachtete Neuerung zu verwirklichen sei. Man kann daraus 
schon erkennen, daß jene Rückständigkeit in Wirklichkeit keine 
war; es bewährt sich eben hier ein Satz, der auch z.B. die Er- 
klärung für die geringe Ausbildung der Selbstverwaitung in Frank- 
reich abgibt und den wir jetzt unter der neuen Ordnung noch 
sehr viel mehr als richtig erkennen werden: daß da, wo Selbst- 
regierung stattfindet, Selbstverwaltung in Wirklichkeit nicht so 
nötig Ist. 
Aehnliches ist festzustellen in Beziehung auf die Ausbildung 
der eigentlichen Rechtsschutzmittel in der Verwaltung. Württem- 
berg ist mit ihr in der Tat hinter Preußen zurückgeblieben, in der 
Hauptsache aber wiederum deshalb, weil das Bedürfnis für ihre 
Ausbildung nicht so groß war. Nicht voll anerkannt war in Würt- 
temberg selbst jener Fundamentalsatz von der gesetzmäßigen Ver- 
waltung, der besagt, daß jeder staatliche Eingriff in die Sphäre
	        
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