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der Untertanen einer gesetzlichen Grundlage bedarf, und der die
Voraussetzung eines vollwirksamen Rechtsschutzes in der Verwal-
tung ist; der württembergische Verwaltungsgerichtshof wenigstens
hat, wie ich in meiner Untersuchung über die subjektiven öffent-
lichen Rechte und ihren Schutz in der deutschen Verwaltungs-
rechtsprechung (1914) des näheren dargelegt habe, noch in Ur-
teilen, die bis in die jüngste Zeit hineinreichen, diesen Grundsatz
mindestens in seinem engeren, schärferen Sinn verleugnet 13.
%
12 Vgl. a. a. O. S. 104 ff. — Klar niedergelegt war jener Grundsatz
auch in der preuß. Rechtsordnung nicht, aber das preuß. OVG. hat ihn
alsbald nach Beginn seiner Rechtsprechung ausgesprochen und ihm dann
zur Geltung verholfen. Die nach diesem Grundsatz zu suchende und in
Wirklichkeit eigentlich fehlende Ermächtigungsnorm für polizeiliche Ver-
fügungen fand es dabei in $ 10 II 17 ALR. Auch in Württemberg fehlte
eine polizeirechtliche Ermächtigungsnorm. Der Unterschied von der preuß.
Entwickelung ist nun aber der gewesen, daß der Württ. Verwaltungs-
gerichtshof eine solche auch gar nicht vermißte, weil er jenen sie nötig
machenden Obersatz leugnete. Ich begnüge mich damit, von den zum
Beleg hierfür a. a. O. ausführlich wiedergegebenen Urteilen die folgende
Stelle aus einer Entscheidung vom 13. Nov. 1901 wiederzugeben: „Auch
ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung kommt in einem geordneten
(Gemeinwesen der Polizei kraft ihres Amtes die Aufgabe zu, die Gesamt-
heit, das Publikum gegen Gefahren aller Art zu schützen.“ — In einer
Besprechung meines Buches im Amtsblatt des Württ. Ministeriums d. 1.
1914, S. 327, ist mir entgegengehalten worden, daß im $ 4 der Verf.Urk.
und in Art. 63 II, sowie 194 II Gem.O. der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
der Verwaltung zur Genüge zum Ausdruck gekommen sei. Ich kann dies
nur insofern zugeben, als in jenen Bestimmungen allerdings gesagt ist,
daß ein polizeilicher Akt gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen
dürfe, ein Satz, der notwendig aus dem konstitutionellen Gedanken an
sich schon folgt und den ich den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Ver-
waltung im weiteren Sinne genannt habe. Der eigentlich wirksame rechts-
staatliche Fortschritt besteht aber darin, von einem polizeilichen Akt zu
verlangen, daß er nicht nur keiner gesetzlichen Vorschrift widerspricht,
sondern auf positiver gesetzlicher Ermächtigung beruhen muß und diesen
Satz, in dem die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im eigentlichen Sinne
zu sehen ist, hat der württ. Verwaltgs.Gerichtshof immer wieder geleugnet.
Daß dieser letztere Satz trotzdem als Niederschlag der rechtsstaatlichen
Entwickelung in Preußen von dorther auch in Württemberg im Rechts-