Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Entscheidung gebracht worden; man konnte überhaupt von einem 
freundnachbarschaftlichen Verhältnis zwischen Justiz und Verwal- 
tung in Württemberg sprechen. In Preußen dagegen war ständig 
die Anrufung der Zivilgerichte gegen die Verwaltung überaus 
häufig; sie hatte oftmalige Erhebung nicht nur jenes besonderen, 
oben erwähnten Konflikts, sondern auch des Kompetenzkonflikts 
zur Folge, ohne daß übrigens die daraufhin ergehende Recht- 
sprechung des preußischen Kompetenzkonfliktshofs zur Klärung 
auch nur der obersten Grenzfragen geführt hätte, und die Folge 
war jedenfalls ein dauernder Kriegszustand zwischen Justiz und 
Verwaltung. Die Beziehungen zwischen diesen beiden Gewalten 
aber sind stets ein wichtiges Kennzeichen für das Funktionieren 
der ganzen Staatsgewalt. 
Wenn man an die württembergischen Rechtseinrichtungen den 
Maßstab des rechtsstaatlichen Ideals anlegte, so konnte man nach 
dem Ausgeführten kein ganz einheitliches, und wenn man jenes 
Ideal ganz nach preußischen Vorstellungen bildete, konnte man 
leicht ein falsches Bild gewinnen. Neben wirklichem Zurück- 
bleiben in dem einen oder anderen Punkt gab es manche Be- 
sonderheiten im württembergischen Recht, die nur scheinbar einen 
Nachteil bedeuteten. Dahin gehört außer den erwähnten Punkten 
2. B. auch der, daß die Verwaltungs-, und namentlich auch die 
Polizeibehörden in Württemberg eine erheblich höhere Strafge- 
walt hatten als in Preußen (bis 150 Mk. gegen dort nur 30 Mk., 
Art. 9 Pol.Straf.Verf. Ges. v. 1879/1898). Wer weiß, daß 
jene Beschränkung in Preußen das Ergebnis langen Strebens der 
freiheitlichen Parteien gewesen ist, der könnte in dem Rechtszu- 
stand in Württemberg leicht eine Rückständigkeit erblicken, und 
solche Urteile hat man auch in der Tat gehört. In Wirklichkeit 
lag die Sache so, daß in Württemberg das einfachere, für den 
Betroffenen weniger lästige und mit viel geringeren Kosten ver- 
bundene Verwaltungsstrafverfahren in größerem Umfang bestehen
	        
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