Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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gerichts betreffenden Bestimmung (Anhörung des Mündels), die in 
5 1829 BGB. gegeben ist. Die Einfügung der Vorschrift über 
die obervormundschaftliche Genehmigung in das Staatsangehörig- 
keitsgesetz deutet nicht etwa darauf hin, daß an sich der Antrag 
auf Entlassung des Mündels als außerhalb des Geschäftskreises 
des Vaters oder Vormundes liegend angesehen und’ nur vermöge 
einer besonderen Vorschrift in dem öffentlich-rechtlichen Gesetz 
eine Erstreckung des Machtbereiches für möglich erachtet wäre. 
Vielmehr ergeben die Motive a. a. O. klar, daß man, insoweit 
nicht öffentlich-rechtliche Sonderbestimmungen getroffen sind, die 
Vorschriften des BGB. über die gesetzliche Vertretung als maß- 
gebend ansah und nur für solche Sonderbestimmungen, die das 
Antragsrecht näher regelten, das Gesetz vom 1. Juni 1870 als 
die geeignete Stelle betrachtete. Daß gleichwohl die Verfahrens- 
vorschrift im $ 1829 BGB. getroffen wurde, ist ‘vielleicht nicht 
ganz logisch, zeigt aber deutlich, daß eine Scheidung zwischen 
privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Geschäftskreise des 
gesetzlichen Vertreters nicht im Sinne des Gesetzgebers lag. 
Als eine dem öffentlichen Rechte angehörende Rechtshandlung 
erscheint auch die Abgabe der Steuererklärungen, wie sie reichs- 
rechtlich in dem Wehrbeitragsgesetz vom 3. Juli 1913 (RGBl. 
S. 505), dem Besitzsteuergesetz vom 3. Juli 1913 (RGBl. S. 524) 
und dem Kriegssteuergesetz vom 21. Juli 1916 (RGBl. S. 561) 
und landesgesetzlich z. B. in dem preußischen Einkommensteuer- 
gesetz verlangt werden. $& 30 des letzteren schreibt vor: „Die 
Steuererklärungen sind für Personen, welche unter elterlicher Ge- 
walt, Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, von den Vertretern 
abzugeben. Soweit der gesetzliche Vertreter eines Steuerpflich- 
tigen durch reehtswirksame Verfügung von der Verwaltung - des 
Vermögens ausgeschlossen ist, ist der zur Verwaltung Berufene 
hinsichtlich des Einkommens aus dem von ihm verwaltenden Ver- 
mögen zur Abgabe der Steuererklärung zuzulassen.“ (Siehe 
Art. 32° Ausführungsanweisung vom 25. Juli 1906.) -Das ist
	        
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