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gerichts betreffenden Bestimmung (Anhörung des Mündels), die in
5 1829 BGB. gegeben ist. Die Einfügung der Vorschrift über
die obervormundschaftliche Genehmigung in das Staatsangehörig-
keitsgesetz deutet nicht etwa darauf hin, daß an sich der Antrag
auf Entlassung des Mündels als außerhalb des Geschäftskreises
des Vaters oder Vormundes liegend angesehen und’ nur vermöge
einer besonderen Vorschrift in dem öffentlich-rechtlichen Gesetz
eine Erstreckung des Machtbereiches für möglich erachtet wäre.
Vielmehr ergeben die Motive a. a. O. klar, daß man, insoweit
nicht öffentlich-rechtliche Sonderbestimmungen getroffen sind, die
Vorschriften des BGB. über die gesetzliche Vertretung als maß-
gebend ansah und nur für solche Sonderbestimmungen, die das
Antragsrecht näher regelten, das Gesetz vom 1. Juni 1870 als
die geeignete Stelle betrachtete. Daß gleichwohl die Verfahrens-
vorschrift im $ 1829 BGB. getroffen wurde, ist ‘vielleicht nicht
ganz logisch, zeigt aber deutlich, daß eine Scheidung zwischen
privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Geschäftskreise des
gesetzlichen Vertreters nicht im Sinne des Gesetzgebers lag.
Als eine dem öffentlichen Rechte angehörende Rechtshandlung
erscheint auch die Abgabe der Steuererklärungen, wie sie reichs-
rechtlich in dem Wehrbeitragsgesetz vom 3. Juli 1913 (RGBl.
S. 505), dem Besitzsteuergesetz vom 3. Juli 1913 (RGBl. S. 524)
und dem Kriegssteuergesetz vom 21. Juli 1916 (RGBl. S. 561)
und landesgesetzlich z. B. in dem preußischen Einkommensteuer-
gesetz verlangt werden. $& 30 des letzteren schreibt vor: „Die
Steuererklärungen sind für Personen, welche unter elterlicher Ge-
walt, Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, von den Vertretern
abzugeben. Soweit der gesetzliche Vertreter eines Steuerpflich-
tigen durch reehtswirksame Verfügung von der Verwaltung - des
Vermögens ausgeschlossen ist, ist der zur Verwaltung Berufene
hinsichtlich des Einkommens aus dem von ihm verwaltenden Ver-
mögen zur Abgabe der Steuererklärung zuzulassen.“ (Siehe
Art. 32° Ausführungsanweisung vom 25. Juli 1906.) -Das ist