Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Die Umwälzung von 1918 konnte ihm trotzdem auch nicht 
erspart bleiben; hat sie ja doch auch die drei republikanischen 
deutschen Gliedstaaten nicht verschont. Soweit aber die Ziele der 
neuen Bewegung wirklich Demokratie waren, mußten sie für Würt- 
temberg weniger neues bedeuten, als für andere Staaten, und dies 
kann in der Tat auch gesagt werden. Von einer Verwaltungsreform 
z. B. brauchte man in Württemberg nicht zu reden, es handelt sich 
dort nur um die Durchführung von Maßnahmen, die schon lange vor 
dem Krieg erwogen waren. (Aufhebung der Kreisregierungen, Zu- 
sammenlegung der Oberämter; vgl. dazu L. v. KÖHLER, Zur Frage 
der Vereinfachung der Organisation in der inneren Staatsverwal- 
tung Württembergs, 1919.) 
Es erhebt sich noch die Frage, wie weit wohl auch die neueste 
Zeit für die Entwickelung staatlicher Eigenart in den Ländern 
Raum lassen wird. Sie kann gewiß nicht ohne weiteres beantwortet 
werden, nachdem wir erkennen, mit wie raschen Schritten wir uns 
dem Einheitsstaat zubewegen. Zunächst allerdings hat das „Land“ 
Württemberg bei Ausarbeitung seiner neuen Verfassung wieder in 
manchen Punkten Selbständigkeit bekundet. Aber es fragt sich, 
wieviel von ihren Bestimmungen und überhaupt von der neuen Ord- 
nung nach dem Erlaß der Reichsverfassung Leben gewinnen wer- 
den!®, In der inneren Einrichtung des Staates sind jedenfalls alle 
  
Ja manche von ihnen betonen ihn besonders scharf. Vgl. z. B. Verf. v. 
Sachsen-Altenburg v. 29. April 1831 $ 4: „Der Herzog ist als souveräner 
Landesherr das Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich die gesamte un- 
geteilte Staatsgewalt und übt sie unter den in der Verfassungsurkunde 
festgesetzten Bestimmungen aus“. Verf. v. Schwarzburg-Rudolstadt v. 
21. März 1854 $ 1: „Der Fürst ist das souveräne Oberhaupt des Staates. 
Die gesamte Staatsgewalt ist ungeteilt in ihm vereinigt. In der Ausübung 
bestimmter Rechte ist der Fürst nach Maßgabe dieses Gesetzes an die 
Mitwirkung des Landtags gebunden“. Man kann den Gegensatz zur Volks- 
souveränität nicht schärfer formulieren als es hier geschieht! 
8 Mit der Entwickelung zum Einheitsstaat steht es auf alle Fälle 
schlecht im Einklang, daß das Land jetzt noch die Zahl seiner Ministerien 
vermehrte, gar ein Unterstaats-Sekretariat schuf und 125 Vertreter in seinem
	        
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