Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 336 — 
auch hier nur in etwas bunter, mehr oder weniger willkürlicher 
Auswahl, welche nirgends mutwilliger Kritik dienen will, sondern 
durchaus dem inneren Wert einzelner wichtiger Rechtssätze nach- 
zufühlen sucht. Das wird sich darin zeigen, daß neben haltlosem 
Widerspruch manches andere sich als innerlich notwendig oder doch 
als durch den Gang der Ereignisse als logisch erzwungen heraus- 
stellen muß, wo von mancher Seite noch ein jäher Sprung oder 
doch nur ein tastendes Belieben, Ermessenssache, aber keine 
zwingende Lösung vermutet wird. 
I. 
Einen solchen logisch festen Grund legt die Verfassung, vom 
erdrückenden Ballast der abgelösten Epoche befreit, in der Frage 
nach dem Verhältnisse des Reiches zu seinen Teilen. Nur wer 
darin nicht durch die Schule OTTO MAYERs! gegangen, an ein 
monarchisches Bundesstaatsrecht, zuletzt in den Uebergangsformen 
SMENDs und an eine schon von Bismarck selbst geschaffene Reichs- 
einheit glaubte, konnte durch die Formen überrascht werden, in 
denen das Verhältnis des Iteiches zu seinen Gliedern bestimmt 
wurde. Ob nicht doch, wenn es auch TRIEPEL bestreitet?, der 
in der Denkschrift des Staatssekretärs Dr. PREUSS um so schärfer 
betonte Wegfall dynastischer Rücksichten und Widerstände das 
Entscheidende war, um auch über die „rohesten“ Erscheinurigs- 
formen des Partikularismus hinwegzukommen, soll hier ebenso- 
wenig weiter untersucht werden, wie der Anteil gewisser Frie- 
densbedingungen. Für sicher darf wohl angenommen werden, 
daß nur das republikanische Bundesstaatsrecht, wie vor allem 
MAYER es uns gelehrt hat, — heute, wo Mutter Germania nicht 
mehr einen „Kranz von Kronen im Haar“ trägt, sondern richtig 
die „phrygische Mütze“ aufgesetzt hat — eine einleuchtendere-Kon- 
struktion des -Bundesstaates zuläßt und die deutsche Juristenseele 
1 Vgl. Archiv des öffentl. Rechts XVII, S. 369. 
2 Die Entwürfe der neuen Reichsverfassung, SCHMOLLERsS Jahrbuch 
43. Jahrgang 2. Heft 8. 80 (484).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.