Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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begriffs sein wollen, also das Land mit Leuten, vertreten durch 
seine Regierung, bedeuten. Es gibt aber zweifellos Fälle, für die 
sich die Bezeichnung doch nur auf die Vertretung durch die in 
Betracht kommenden Landesorgane zuspitzt; unverkennbar ist es 
dort, wo das Land zu seiner Bevölkerung oder zu seinen eigenen 
Landesteilen in Gegensatz gebracht wird. wie einerseits im Ar- 
tikel 18 bei Gebietsveränderungen, andererseits durch die im Ar- 
tikel 63 vorgesehene Vertretung der preußischen Provinzialver- 
waltungen im Reichsrat. Ein Weg, der durch das neue preußische 
Gesetz über die Erweiterung der Selbständigkeitsrechte der Pro- 
vinzialverbände fortgesetzt wird. Beides muß zur weiteren Zer- 
setzung des bisherigen Gliedstaatsbegriffes beitragen, der doch 
in mancher anderen Beziebung selbst sprachlich immer wieder 
hervorbricht, ohne daß sich überall bestimmen ließe, ob Hast 
oder Absicht der Grund sind. 
Wohl am wenigsten hilft dem Gliedstaatlichen diese Vor- 
dringlichkeit im grundlegenden Artikel 5, der eher zum Schaden 
der Sonderstaatlichkeit der einzelnen Teile eine Ausübung der 
Staatsgewalt in Reichsangelegenheiten von jener in Landes- 
angelegenheiten unterscheidet. Auch in dieser endgültigen Fas- 
sung könnten die Gliedstaaten, wie TRIEPEL es ausdrückt, als 
Delegatare der gemeindeutschen Nationalsouveränität aufgefaßt 
werden®. Weit günstiger ist dagegen dem Einzelstaatsbegriff der 
Artikel 110, der — zum Unterschiede, ja in gewissem Gegensatze 
zu Artikel 6, wo die Staatsangehörigkeit offenbar tür im Hin- 
blicke auf die Reichszugehörigkeit der ausschließlichen Gesetz- 
gebung des Reiches zugewiesen ist, — „von einer Staatsange- 
hörigkeit im Reiche und in den Ländern“ spricht, was auch sprach- 
lich des letzten Schliffes entbehrt. Einen besonderen Schutz findet 
diese „Staatlichkeit“ der Länder in sprachlichen Ueberl:eferungen 
und daher mit Vorliebe in grundrechtlichen oder ihnen nahe ver- 
wandten Bestimmungen sowie in gewissen grundsätzlichen Vor- 
s A. a. 0. S. 72 (476).
	        
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