Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 3% — 
Sinne wirkt jetzt auch die Wiederaufnahme einzelner Bestimmun- 
gen aus der früheren Reichsverfassung, wie Art. 99, einst 54, über 
die Abgaben auf Wasserstraßen. In der beibehaltenen, jetzt noch 
beliebteren Verbindung”? werden hier Vorschriften für staat- 
liche und kommunale Anstalten getroffen. Für Reichsan- 
stalten aber nicht? Da es nach Art. 97 Aufgabe des Reiches ist. 
die dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen in sein 
Eigentum und seine Verwaltung zu übernehmen, liegt die Mög- 
lichkeit von Reichsanstalten- nahe genug und damit die Notwen- 
digkeit, unter den staatlichen auch Reichsanstalten zu verstehen. 
Doch sei dem wie ihm wolle, die Staatlichkeit wird hier und 
dort zu einem höheren Sammelwesen, das vom Lande zum Reiche 
heranwachsend über Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden 
und allem Nichtstaatlichen schwebt, indem wie eben ın einem rich- 
tigen Bundesstaate (Art. Bd !) Reich und Land zu einem unbe- 
stimmten Ganzen untrennbar zusammenfließen, soweit nicht das 
Land davon ausdrücklich ausgeschieden wird. Vielleicht den um- 
fassendsten Beleg für dieses in staatlicher Zweieinigkeit verschwim- 
imende Ineinanderwogen und Zusammenwirken von Reich und Land 
gibt Art, 9 der Reichsverfassung. Hier wird nichts Geringeres 
als die Wohlfahrtspflege sowie der Schutz der öffentlichen Ord- 
nung und Sicherheit, beides Grundsteine des heutigen staatlichen 
Zusammenlebens, soweit ein Bedürfnis für den Erlaß einheitlicher 
Vorschriften vorhanden ist, der Gesetzgebung des Reiches einge- 
antwortet, woraus gefolgert werden darf, daß zur Bestreitung 
dieser staatlichen Lebensbedürfnisse zunächst doch das Land be- 
rufen ist. Wo dieses aber dem Reiche gegensätzlich gegenüber- 
tritt, wird es auf eine tiefere Stufe herabgedrückt, um etwa mit 
den Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden zusammengeworfen 
zu werden, wie z. B. dann, wenn nach Art. 153 für eine Ent- 
eignung durch das Reich eine Entschädigung zu holen ist. 
” Vgl. Art. 133, 137, 153, 156.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.