— 3% —
Sinne wirkt jetzt auch die Wiederaufnahme einzelner Bestimmun-
gen aus der früheren Reichsverfassung, wie Art. 99, einst 54, über
die Abgaben auf Wasserstraßen. In der beibehaltenen, jetzt noch
beliebteren Verbindung”? werden hier Vorschriften für staat-
liche und kommunale Anstalten getroffen. Für Reichsan-
stalten aber nicht? Da es nach Art. 97 Aufgabe des Reiches ist.
die dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen in sein
Eigentum und seine Verwaltung zu übernehmen, liegt die Mög-
lichkeit von Reichsanstalten- nahe genug und damit die Notwen-
digkeit, unter den staatlichen auch Reichsanstalten zu verstehen.
Doch sei dem wie ihm wolle, die Staatlichkeit wird hier und
dort zu einem höheren Sammelwesen, das vom Lande zum Reiche
heranwachsend über Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden
und allem Nichtstaatlichen schwebt, indem wie eben ın einem rich-
tigen Bundesstaate (Art. Bd !) Reich und Land zu einem unbe-
stimmten Ganzen untrennbar zusammenfließen, soweit nicht das
Land davon ausdrücklich ausgeschieden wird. Vielleicht den um-
fassendsten Beleg für dieses in staatlicher Zweieinigkeit verschwim-
imende Ineinanderwogen und Zusammenwirken von Reich und Land
gibt Art, 9 der Reichsverfassung. Hier wird nichts Geringeres
als die Wohlfahrtspflege sowie der Schutz der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit, beides Grundsteine des heutigen staatlichen
Zusammenlebens, soweit ein Bedürfnis für den Erlaß einheitlicher
Vorschriften vorhanden ist, der Gesetzgebung des Reiches einge-
antwortet, woraus gefolgert werden darf, daß zur Bestreitung
dieser staatlichen Lebensbedürfnisse zunächst doch das Land be-
rufen ist. Wo dieses aber dem Reiche gegensätzlich gegenüber-
tritt, wird es auf eine tiefere Stufe herabgedrückt, um etwa mit
den Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden zusammengeworfen
zu werden, wie z. B. dann, wenn nach Art. 153 für eine Ent-
eignung durch das Reich eine Entschädigung zu holen ist.
” Vgl. Art. 133, 137, 153, 156.