Verbindlichkeit
1211
2313
520
364
372
419
762
88
2143,
2145
2156
2187
2204 s.
52
202
1298
315
319
325
351
691
1630
1643
Pfandrecht s. Bürge — Bürg-
schaft 770.
Pflichtteil s. Pflichtteil — Pflicht-
teil.
Schenkung s.
Schenkung.
Schuldverhältnis.
s. Erfüllung — Schuldoverhältnis.
s. Hinterlegung Schuldver-
hältnis.
s. Erbe — Erbe 1991.
Spiel s. Spiel — Spiel.
Stiftung s. Verein — Verein 52.
Testament.
2175, 2206, 2207 f. Erblasser —
Testament.
s. Erbe — Erbe 1991.
s. Vertrag 315, 319.
s. Erbe — Erbe 1992.
Erbe 2048.
Verein s. Verein — Verein.
Verjährung s. Bürge — Bürg-
schaft 770.
Verlöbnis s. Verlöbnis — Ver-
löbnis.
Vertrag.
Soll die Bestimmung einer Leistung
durch einen der Vertragschließenden
nach billigem Ermessen erfolgen, so
ist die getroffene Bestimmung für den
anderen Teil nur verbindlich, wenn
sie der Billigkeit entspricht.
Soll ein Dritter die Leistung nach
billigem Ermessen bestimmen, so ist
die getroffene Bestimmung für die
Vertragschließenden nicht verbindlich,
wenn sie offenbar unhdillig ist.
s. Vertrag — Vertrag.
s. Leistung — Leistung 278.
Verwahrung s. Leistung
Leistung 278.
Verwandtschaft.
[. Vormundschaft — Vormundschaft
1795.
Schenkung
s. Vormandschaft — Vormundschaft
1822.
1654
1657,
181
1795,
917,
946,
Art.
96,
776
767
8
Verbindung
s. Güterreehnt — Güterrecht 1386,
1388.
1660 s. Kind — Verwandtschaft.
Vollmacht s. Vollmacht — Voll-
macht.
Vormundschaft.
1822 f. Vormundschaft — Vor-
mundschaft.
Verbindung.
Eigentum.
918 Mangel der zur ordnungsmäßigen
Benutzung eines Grundstücks not-
wendigen V. mit einem öffentlichen
Wege s. Eigentum — Eigentum.
947, 949—951, 997 V. mehrerer
Sachen s. Eigentum — Eigentum.
Einführungsgesetz.
72. s. E.G. — E..
s. Eigentum — Eigentum § 917.
s. Erbvertrag 8§ 2276.
Erbvertrag.
2276 Für einen Erbvertrag zwischen Ehe-
gatten oder zwischen Verlobten, der
mit einem Ehevertrag in derselben
Urkunde verbunden wird, genügt die
für den Ehevertrag vorgeschriebene
Form. 2290.
2277 Die über einen Erbvertrag aufge-
1126
nommene Urkunde soll nach Maßgabe
des 8§ 2246 verschlossen, mit einer
Aufschrift versehen und in besondere
amtliche Verwahrung gebracht werden,
sofern nicht die Parteien das Gegen-
teil verlangen. Das Gegenteil gilt
im Zweifel als verlangt, wenn der
Erbvertrag mit einem anderen Ver-
trag in derselben Urkunde verbunden
wird.
Hypothek.
Ist mit dem Eigentum an dem mit
der Hypothek belasteten Grundstück
ein Recht auf wiederkehrende Leistungen
verbunden, so erstreckt sich die Hypo-
thek auf die Ansprüche auf diese
Leistungen
EEIIIIIIIEIII