Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verbindlichkeit 
1211 
2313 
520 
364 
372 
419 
762 
88 
2143, 
2145 
2156 
2187 
2204 s. 
52 
202 
1298 
315 
319 
325 
351 
691 
1630 
1643 
Pfandrecht s. Bürge — Bürg- 
schaft 770. 
Pflichtteil s. Pflichtteil — Pflicht- 
teil. 
Schenkung s. 
Schenkung. 
Schuldverhältnis. 
s. Erfüllung — Schuldoverhältnis. 
s. Hinterlegung Schuldver- 
hältnis. 
s. Erbe — Erbe 1991. 
Spiel s. Spiel — Spiel. 
Stiftung s. Verein — Verein 52. 
Testament. 
2175, 2206, 2207 f. Erblasser — 
Testament. 
s. Erbe — Erbe 1991. 
s. Vertrag 315, 319. 
s. Erbe — Erbe 1992. 
Erbe 2048. 
Verein s. Verein — Verein. 
Verjährung s. Bürge — Bürg- 
schaft 770. 
Verlöbnis s. Verlöbnis — Ver- 
löbnis. 
Vertrag. 
Soll die Bestimmung einer Leistung 
durch einen der Vertragschließenden 
nach billigem Ermessen erfolgen, so 
ist die getroffene Bestimmung für den 
anderen Teil nur verbindlich, wenn 
sie der Billigkeit entspricht. 
Soll ein Dritter die Leistung nach 
billigem Ermessen bestimmen, so ist 
die getroffene Bestimmung für die 
Vertragschließenden nicht verbindlich, 
wenn sie offenbar unhdillig ist. 
s. Vertrag — Vertrag. 
s. Leistung — Leistung 278. 
Verwahrung s. Leistung 
Leistung 278. 
Verwandtschaft. 
[. Vormundschaft — Vormundschaft 
1795. 
Schenkung 
s. Vormandschaft — Vormundschaft 
1822. 
  
1654 
1657, 
181 
1795, 
917, 
946, 
Art. 
96, 
776 
767 
8 
Verbindung 
s. Güterreehnt — Güterrecht 1386, 
1388. 
1660 s. Kind — Verwandtschaft. 
Vollmacht s. Vollmacht — Voll- 
macht. 
Vormundschaft. 
1822 f. Vormundschaft — Vor- 
mundschaft. 
Verbindung. 
Eigentum. 
918 Mangel der zur ordnungsmäßigen 
Benutzung eines Grundstücks not- 
wendigen V. mit einem öffentlichen 
Wege s. Eigentum — Eigentum. 
947, 949—951, 997 V. mehrerer 
Sachen s. Eigentum — Eigentum. 
Einführungsgesetz. 
72. s. E.G. — E.. 
s. Eigentum — Eigentum § 917. 
s. Erbvertrag 8§ 2276. 
Erbvertrag. 
2276 Für einen Erbvertrag zwischen Ehe- 
gatten oder zwischen Verlobten, der 
mit einem Ehevertrag in derselben 
Urkunde verbunden wird, genügt die 
für den Ehevertrag vorgeschriebene 
Form. 2290. 
2277 Die über einen Erbvertrag aufge- 
1126 
nommene Urkunde soll nach Maßgabe 
des 8§ 2246 verschlossen, mit einer 
Aufschrift versehen und in besondere 
amtliche Verwahrung gebracht werden, 
sofern nicht die Parteien das Gegen- 
teil verlangen. Das Gegenteil gilt 
im Zweifel als verlangt, wenn der 
Erbvertrag mit einem anderen Ver- 
trag in derselben Urkunde verbunden 
wird. 
Hypothek. 
Ist mit dem Eigentum an dem mit 
der Hypothek belasteten Grundstück 
ein Recht auf wiederkehrende Leistungen 
verbunden, so erstreckt sich die Hypo- 
thek auf die Ansprüche auf diese 
Leistungen 
EEIIIIIIIEIII
	        
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