Mitglieder des Bundesrates zu durchbrechen, um auch diesen ohne
Zulaß in den Bundesrat unter Festhaltung an der Inkompatibili-
tätsnorm das wichtigste Requisit der Ministerverantwortlichkeit
auszuliefern. Nur aus diesem Hergang, der unter allen Umstän-
den die dem Bundesrat noch verbliebene Befugnis hätte entwerten
müssen, läßt es sich verstehen, wie die vom Bundesrate einmal
abgelöste und anderen Organen selbständig zugänglich gewordene,
gleichsam in den freien Verkehr gebrachte Vertretungsbefugnis im
Reichstage die für die Sonderstaatlichkeit seiner Teile sinnbildliche
Bedeutung einbüßen mußte, so daß sie sich auf den neuen anders
eingerichteten Reichsrat gar nicht mehr vererbte, nicht einmal im
Falle des Artikels 69, Abs. 2, wenn die Reichsregierung eine
vom Reichsrat gegen ihren Willen beschlossene Gesetzesvorlage unter
Darlegung ihres Standpunktes beim Reichstage einzubringen hat.
Hatte einmal diese Befugnis die frühere auf die selbständige
Staatlichkeit der Glieder hinweisende Bedeutung verloren, so _ge-
nügte..es.jetzt.auch, die Länder ohne sonderlichen Eintrag für den
Reichsrat mit dem erwähnten, weit allgemeiner gefaßten Recht zur
Entsendung von Bevollmächtigten zum Reichstage abzufinden, vor-
ausgesetzt, daß diese neue Form virtuell ausreichte, um ihre In-
teressen vom praktischen Standpunkte in durchaus ebenbürtiger
Weise vollauf zu wahren !.
Daß der zit. Art. 33. Abs. 2, diesen praktischen Anforderungen
halbwegs gerecht wird, leidet keinen Zweifel. Das den Ländern
zugebilligte Recht, in die Sitzungen des Reichstags und seiner
Ausschüsse Bevollmächtigte zu entsenden, um den Standpunkt
ihrer Regierung zu dem Gegenstande der Verhandlung darzulegen,
ist nicht nur weit allgemeiner, sondern auch.beweglicher als das
alte bundesrätliche, und ermöglicht eine den jeweiligen Umstän-
ıı Die von PoETzscHh, Handausgabe der Reichsverfassung v. 11. Aug.
1919, S. 57 u. 67 treffend hervorgehobenen weiteren Einbußen sind in der
Hauptsache nur prozessual, der Hinweis auf „anstehende Gesetzesvorlagen“
ZU eng.