Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Abbau der Länder spricht und mehr an der breiten Heer- 
straße liegt, muß hier zurückstehen, wie vor allem die jetzt an- 
gebahnte Ordnung des Reichsfinanzwesens, das nur auf die Sache 
geht (Art. 8), dann die Reichsaufsicht (Art. 15) oder die nunmehrige 
Veränderlichkeit der Gliederung des Reiches in Länder (Art. 18) 
und leider auch der ‚überfließende Reichtum an Formeln für die 
Aufteilung der Gesetzgebung, von denen auch mehrere für die 
gleiche Sache zur Verfügung stehen (vgl. z. B. Art. 9 mit 7 und 
12)'°, ohne daß die Welt restlos und reibungsfrei verteilt wäre. 
All dies würde aber einen ganz anderen Raum beanspruchen, als 
er hier zur Verfügnng steht, um in einer des Gegenstandes wür- 
digen Weise behandelt zu werden und mehr zu sagen, als ohnehin 
in aller Leute Mund ist. 
II. 
Weit anziehender ist für dig hier beabsichtigte Auslese die 
seltsamste und in manchem Sinne fremdartige Figur des Reichs- 
präsidenten, dieses Fremdlings auf deutscher Erde, der bekanntlich 
so manche, ja vielleicht die bezeichnendsten Attribute seiner Stel- 
lung dem Auslande verdankt, mit Ausnahme etwa der Absetzung 
und sonstigen Verantwortlichkeit, sowie insbesondere der eigenartig 
und sinnreich ausgeklügelten, jedoch der letzten gesetztechnischen 
ROSFNTHAL verfaßten Bericht des Verfassungsausschusses v. 2. Mai 1919, 
Nr. 31, S. 32 der Landtagsverhandlungen 1919, Schriftenwechsel. 
15 Wenn der schon bekannte Art. 9 für Wohlfahrtspflege sowie den 
Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit den Erlaß einheitlicher 
Vorschriften vorbehält, „soweit ein Bedürfnis vorhanden ist“, so ist kaum 
ein wesentlicher Unterschied von der konkurrierenden Reichsgesetzgebung 
nach Art. 7 u. 12 zu entdecken, die doch auch Bedürfnisbefriedigung ist, 
nur daß vielleicht die Empfindlichkeit der Länder durch besondere rück- 
sichtsvolle Einkleidung geschont werden sollte. Insoweit aber eine gewisse 
Beschränkung auf Grundsätzliches herausgelesen werden darf, so deckt sich 
wieder der „Aeußere Tatbestand* der Reichszuständigkeit mit den allge- 
meinen Voraussetzungen nach Art. 10, im Wege der Gesetzgebung Grund- 
sätze aufzustellen. Besonders bemerkenswert wären übrigens die zahl- 
reichen Fälle, in denen die Reichsverfassung ohne viel Federlesen gleich 
selbst Grundsätze gibt u. v. a., worauf eben hier verzichtet werden muß.
	        
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