— 399 —
Abbau der Länder spricht und mehr an der breiten Heer-
straße liegt, muß hier zurückstehen, wie vor allem die jetzt an-
gebahnte Ordnung des Reichsfinanzwesens, das nur auf die Sache
geht (Art. 8), dann die Reichsaufsicht (Art. 15) oder die nunmehrige
Veränderlichkeit der Gliederung des Reiches in Länder (Art. 18)
und leider auch der ‚überfließende Reichtum an Formeln für die
Aufteilung der Gesetzgebung, von denen auch mehrere für die
gleiche Sache zur Verfügung stehen (vgl. z. B. Art. 9 mit 7 und
12)'°, ohne daß die Welt restlos und reibungsfrei verteilt wäre.
All dies würde aber einen ganz anderen Raum beanspruchen, als
er hier zur Verfügnng steht, um in einer des Gegenstandes wür-
digen Weise behandelt zu werden und mehr zu sagen, als ohnehin
in aller Leute Mund ist.
II.
Weit anziehender ist für dig hier beabsichtigte Auslese die
seltsamste und in manchem Sinne fremdartige Figur des Reichs-
präsidenten, dieses Fremdlings auf deutscher Erde, der bekanntlich
so manche, ja vielleicht die bezeichnendsten Attribute seiner Stel-
lung dem Auslande verdankt, mit Ausnahme etwa der Absetzung
und sonstigen Verantwortlichkeit, sowie insbesondere der eigenartig
und sinnreich ausgeklügelten, jedoch der letzten gesetztechnischen
ROSFNTHAL verfaßten Bericht des Verfassungsausschusses v. 2. Mai 1919,
Nr. 31, S. 32 der Landtagsverhandlungen 1919, Schriftenwechsel.
15 Wenn der schon bekannte Art. 9 für Wohlfahrtspflege sowie den
Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit den Erlaß einheitlicher
Vorschriften vorbehält, „soweit ein Bedürfnis vorhanden ist“, so ist kaum
ein wesentlicher Unterschied von der konkurrierenden Reichsgesetzgebung
nach Art. 7 u. 12 zu entdecken, die doch auch Bedürfnisbefriedigung ist,
nur daß vielleicht die Empfindlichkeit der Länder durch besondere rück-
sichtsvolle Einkleidung geschont werden sollte. Insoweit aber eine gewisse
Beschränkung auf Grundsätzliches herausgelesen werden darf, so deckt sich
wieder der „Aeußere Tatbestand* der Reichszuständigkeit mit den allge-
meinen Voraussetzungen nach Art. 10, im Wege der Gesetzgebung Grund-
sätze aufzustellen. Besonders bemerkenswert wären übrigens die zahl-
reichen Fälle, in denen die Reichsverfassung ohne viel Federlesen gleich
selbst Grundsätze gibt u. v. a., worauf eben hier verzichtet werden muß.