Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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einbringen. Mag nun auch der Volksentscheid im Großstaate zu- 
rücktreten, so sind die beiden anderen Fälle umso bemerkenswerter, 
weil sie in so wichtigen Fragen Nebenregierungen zulassen. Unter 
einander sind allerdings auch diese beiden letzten Fälle — mögen 
sie sich auch konstruktiv verbinden lassen — politisch verschieden 
zu werten. Gesetzesvorlagen des Reichsrats dürfen noch als Remi- 
niszenz an die frühere eigentliche Reichsregierung, den Bundes- 
rat angehen, während die Gesetzesinitiative des Reichswirtschafts- 
rates denn doch einen ıecht auffälligen Eingriff in die Initiative 
der Reichsregierung darstellt und für die Konstruktion Bedeutung 
erlangt. 
Man wende nicht ein, daß der Reichsregierung unbeschadet 
dessen in allen Fällen und notwendigerweise die Darlegung ihrer eige- 
nen Stellung vorbehalten bleibe, und daß sie somit jederzeit in der 
Lage sei, ihren Adoptivkindern weniger Schutz angedeihen zu lassen 
als den nach eigenem freien Ermessen eingebrachten Gesetzesvor- 
schlägen. Damit wird höchstens die Bedeutung eines solchen Ein- 
griffs abgeschwächt, aber der Eingriff selbst keineswegs behoben. 
Immer muß es für das gesamte Programm einer Regierung — 
auch wenn ihre juristische Verantwortlichkeit ausgeschaltet wird — 
von größter praktischer und politischer Wichtigkeit bleiben, daß 
ihr auch von außen Gesetzesvorlagen aufgenötigt werden können, 
welche ein eigenes Leben zu führen beginnen, zumal die Ein- 
bringung in fremdem Namen gewöhnlich auf schwerer zu neh- 
mende Konfliktsfälle hindeuten dürfte, die der Regierung eine ge- 
wisse Zurückhaltung bei der Bekämpfung nahelegen und zugleich 
das Gewicht der eigenen Stellungnahme abschwächen. Nach den 
Erfahrungen aller politischen Logik muß doch schon die Frage 
der Einbringung wider Willen von Krisenstimmungen begleitet 
sein oder doch die Kreise der Regierung stören. Wenn trotzdem 
diese fremden Einflüsse zugelassen werden konnten, so muß eben 
bewußt oder nicht bewußt und unbeschadet aller konventionellen 
Verantwortlichkeitsbestimmungen ein anderer Begriff von der Re-
	        
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