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vornehmen kann. Aus den erörterten allgemeinen Grundsätzen
wäre die Möglichkeit einer solchen Pflegerbestellung schon her-
zuleiten gewesen. Das nimmt auch offenbar die „Begründung“
zu Art. 99 a.a.0.(S. 56 a.E. Drucks. d. H. d. Abgeordneten 1899
I. Sess. zu Nr. 35) an, wenn sie zunächst die in Art. 99 gegen-
über dem Gesetz vom 15. Juli 1890 $ 14 vorgesehene Erweiterung
der Fälle einer Stellvertretung des Notars (nicht nur bei Abwe-
senheit, sondern auch im Krankheitsfalle) erwähnt und dann fort-
fährt: „dabei ist zugleich ausgesprochen, daß der Antrag
auf Ernennung eines Vertreters, falls der Notar durch Krankheit
verhindert ist, den Antrag zu stellen, auch durch einen nach
$ 1910 BGB. ernannten Pfleger gestellt werden kann.“ Es würde
sich deshalb fragen, da eine Vertreierbestellung auch bei einer
durch erhebliche Gründe gerechtfertigten Abwesenheit oder ander-
weitigen Verhinderung statthaft ist (s. Art. 99), ob auch in diesem
Falle der Antrag und Vorschlag durch einen Pfleger erfolgen
kann. In der 2. Lesung der Abgeordnetenhauskonmission wurde
angeregt die Worte „durch die Krankheit“ in Art. 99 Abs. 18.2
zu streichen, darauf aber entgegnet, es passe dann $ 1910 BGB.
nicht mehr, es müßten dann noch andere Paragraphen eingefügt wer-
den, auch liege ein praktisches Bedürfnis für die vorgeschlagene Er-
weiterung nicht vor (S. 60 des Berichts der XV. Kommission
Nr. 273 Drucks. Hauses d. Abgeordneten I. Sess. 1899). An
eine grundsätzliche Beschränkung der Pflegerbestellung auf diesen
Fall (der Verhinderung durch Krankheit) hat man also bei Sehaf-
fung des Art. 99 pr. FGG. nicht gedacht. Das verneinte prak-
tische Bedürfnis wird sich aber vielleicht unter Umständen gel-
tend machen, z. B. bei Kriegsgefangenschaft eines Notars. Hier
ist die Bestellung eines Abwesenbheitpflegers selbstverständlichh
möglich und es würde sich nur fragen, ob ein solcher wegen
seiner nach $ 1911 auf die Vermögensangelegenheiten beschränkten
Zuständigkeit zu dem Antrag auf Vertreterbestellung befugt ist.
Die Frage wird mit Rücksicht auf die vorwiegend vermögens-