Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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vornehmen kann. Aus den erörterten allgemeinen Grundsätzen 
wäre die Möglichkeit einer solchen Pflegerbestellung schon her- 
zuleiten gewesen. Das nimmt auch offenbar die „Begründung“ 
zu Art. 99 a.a.0.(S. 56 a.E. Drucks. d. H. d. Abgeordneten 1899 
I. Sess. zu Nr. 35) an, wenn sie zunächst die in Art. 99 gegen- 
über dem Gesetz vom 15. Juli 1890 $ 14 vorgesehene Erweiterung 
der Fälle einer Stellvertretung des Notars (nicht nur bei Abwe- 
senheit, sondern auch im Krankheitsfalle) erwähnt und dann fort- 
fährt: „dabei ist zugleich ausgesprochen, daß der Antrag 
auf Ernennung eines Vertreters, falls der Notar durch Krankheit 
verhindert ist, den Antrag zu stellen, auch durch einen nach 
$ 1910 BGB. ernannten Pfleger gestellt werden kann.“ Es würde 
sich deshalb fragen, da eine Vertreierbestellung auch bei einer 
durch erhebliche Gründe gerechtfertigten Abwesenheit oder ander- 
weitigen Verhinderung statthaft ist (s. Art. 99), ob auch in diesem 
Falle der Antrag und Vorschlag durch einen Pfleger erfolgen 
kann. In der 2. Lesung der Abgeordnetenhauskonmission wurde 
angeregt die Worte „durch die Krankheit“ in Art. 99 Abs. 18.2 
zu streichen, darauf aber entgegnet, es passe dann $ 1910 BGB. 
nicht mehr, es müßten dann noch andere Paragraphen eingefügt wer- 
den, auch liege ein praktisches Bedürfnis für die vorgeschlagene Er- 
weiterung nicht vor (S. 60 des Berichts der XV. Kommission 
Nr. 273 Drucks. Hauses d. Abgeordneten I. Sess. 1899). An 
eine grundsätzliche Beschränkung der Pflegerbestellung auf diesen 
Fall (der Verhinderung durch Krankheit) hat man also bei Sehaf- 
fung des Art. 99 pr. FGG. nicht gedacht. Das verneinte prak- 
tische Bedürfnis wird sich aber vielleicht unter Umständen gel- 
tend machen, z. B. bei Kriegsgefangenschaft eines Notars. Hier 
ist die Bestellung eines Abwesenbheitpflegers selbstverständlichh 
möglich und es würde sich nur fragen, ob ein solcher wegen 
seiner nach $ 1911 auf die Vermögensangelegenheiten beschränkten 
Zuständigkeit zu dem Antrag auf Vertreterbestellung befugt ist. 
Die Frage wird mit Rücksicht auf die vorwiegend vermögens-
	        
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