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präsident; die Minister; die andern Staatsbehörden. Dabei sind
richtigerweise die materiellen Bestimmungen über die Ministeran-
klage in dem Unterabschnitt über „die Minister“ untergebracht,
während die badische Verfassung in dem Abschnitt „Staatsmini-
sterium usw.“ keine Untereinteilung durchgeführt hat, dagegen die
Vorschriften über die Ministeranklage in schematischer Anlehnung
an den 1868 neu eingefügten Abschnitt 4a der alten Verfassung
in einen besonderen Abschnitt verwiesen hat. So zeigt sich sehr
zum Vorteil der württembergischen Verfassung in ihrer äußeren
Einteilung und Formulierung die Mitwirkung des Fachmannes!,
auf die bei Fertigstellung der badischen Verfassung anscheinend
völlig verzichtet wurde. Bei ihr wurde die Einteilung der unter
ganz andern Bedingungen entstandenen und auf ganz andern
Grundlagen beruhenden alten Verfassung einfach übernommen und
die neuen Bestandteile ziemlich systemlos aufgepfropft.
Wichtiger und interessanter sind aber noch die materiell-
rechtlichen Verschiedenheiten, die beide Verfassungen aufweisen.
Dabei lasse ich von vornherein die Bestimmungen außer Betracht,
die in Widerspruch mit der neuen Reichsverfassung stehen, da
sie, wie schon oben erwähnt, in der württembergischen Verfas-
sung bereits beseitigt sind und ihr Wegfall in der badischen
Verfassung auch nur noch eine ‘Frage der Zeit sein wird. Damit
scheidet von vornherein das gesamte Gebiet der sogenannten
Grundrechte aus der Betrachtung aus.
Beide Verfassungen erklären zunächst das Volk zum Träger
der Staatsgewalt, zum Souverän, das Land zur Republik (Baden)
bzw. zum Volksstaat (Württemberg). Ebenso ist in beiden Ver-
fassungen das wichtigste sekundäre Staatsorgan, das seine Existenz
vom Volke herleitet, die Volksvertretung, der Landtag. Aber
schon bei der Zusammensetzung desselben gehen beide Verfas-
t Prof. v. BLUME in Tübingen war bei den Verfassungsverhandlungen
als Regierungskommissar tätig und begründete auch den Regierungsentwurt,