Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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präsident; die Minister; die andern Staatsbehörden. Dabei sind 
richtigerweise die materiellen Bestimmungen über die Ministeran- 
klage in dem Unterabschnitt über „die Minister“ untergebracht, 
während die badische Verfassung in dem Abschnitt „Staatsmini- 
sterium usw.“ keine Untereinteilung durchgeführt hat, dagegen die 
Vorschriften über die Ministeranklage in schematischer Anlehnung 
an den 1868 neu eingefügten Abschnitt 4a der alten Verfassung 
in einen besonderen Abschnitt verwiesen hat. So zeigt sich sehr 
zum Vorteil der württembergischen Verfassung in ihrer äußeren 
Einteilung und Formulierung die Mitwirkung des Fachmannes!, 
auf die bei Fertigstellung der badischen Verfassung anscheinend 
völlig verzichtet wurde. Bei ihr wurde die Einteilung der unter 
ganz andern Bedingungen entstandenen und auf ganz andern 
Grundlagen beruhenden alten Verfassung einfach übernommen und 
die neuen Bestandteile ziemlich systemlos aufgepfropft. 
Wichtiger und interessanter sind aber noch die materiell- 
rechtlichen Verschiedenheiten, die beide Verfassungen aufweisen. 
Dabei lasse ich von vornherein die Bestimmungen außer Betracht, 
die in Widerspruch mit der neuen Reichsverfassung stehen, da 
sie, wie schon oben erwähnt, in der württembergischen Verfas- 
sung bereits beseitigt sind und ihr Wegfall in der badischen 
Verfassung auch nur noch eine ‘Frage der Zeit sein wird. Damit 
scheidet von vornherein das gesamte Gebiet der sogenannten 
Grundrechte aus der Betrachtung aus. 
Beide Verfassungen erklären zunächst das Volk zum Träger 
der Staatsgewalt, zum Souverän, das Land zur Republik (Baden) 
bzw. zum Volksstaat (Württemberg). Ebenso ist in beiden Ver- 
fassungen das wichtigste sekundäre Staatsorgan, das seine Existenz 
vom Volke herleitet, die Volksvertretung, der Landtag. Aber 
schon bei der Zusammensetzung desselben gehen beide Verfas- 
t Prof. v. BLUME in Tübingen war bei den Verfassungsverhandlungen 
als Regierungskommissar tätig und begründete auch den Regierungsentwurt,
	        
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