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sungen auseinander. Zwar haben sie beide das allgemeine,
gleiche, geheime, unmittelbare Wahl- und Stimmrecht und die
Anwendung des Proportionalwahlverfahrens verfassungsmäßig fest-
gelegt. Aber bei Anwendung des letzteren hat die badische Ver-
fassung in $ 25 das sog. automatische System angenommen, d.h.
auf je 10000 auf eine Liste abgegebene Stimmen entfällt ein Ab-
geordneter. Dadurch steht die Zahl der Abgeordneten niemals
für längere Zeiträume fest, sondern schwankt bei jeder Wahl, je
nach der Wahlbeteiligung. Im Gegensatz dazu hält sich $ 9 der
württembergischen Verfassung an die nach der letzten Volkszäh-
lung festgestellte Einwohnerzahl und bestimmt, daß auf je 25000
Einwohner ein Abgeordneter zu wählen ist.
Hinsichtlich der Mandatsprüfung hat $ 39 Abs. 2 der badi-
schen Verfassung das alte Prinzip der Mandatsprüfung durch den
Landtag festgehalten, während $ 14 der württembergischen Ver-
fassung die Entscheidung von Wahlstreitigkeiten dem Staatsge-
richtshof übertragen hat. Letzteres kann man wohl als den mo-
derneren Standpunkt bezeichnen. Die württembergische Verfas-
sung hat denn auch im Gegensatz zur badischen die richterliche
Struktur des Staatsgerichtshofs schärfer herausgearbeitet. Beide
Verfassungen mischen zwar den Staatsgerichtshof aus Mitgliedern
des Landtags und richterlichen Beamten, wobei ersteren die Mehr-
heit gesichert ist. $ 57 der württembergischen Verfassung legt
aber den Nachdruck mehr auf die richterlichen Mitglieder und
überträgt auch dem Präsidenten des Oberlandesgerichts den Vor-
sitz im Staatsgerichtshof. 8 61 der badischen Verfassung über-
trägt den Vorsitz des Staatsgerichtshofs dem Präsidenten des
Landtags oder seinem Stellvertreter und kennt nur richterliche
Mitglieder des Staatsgerichtshofs, deren Zahl nur die Hälfte
der Abgeordnetenmitglieder beträgt. Der badische Staatsgerichts-
hof ist danach in höherem Maße Richter in eigener Sache wie
der württembergische.
Besonders wichtig und prinzipiell sind die Unterschiede