Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Funktionen den stimmberechtigten Staatsbürgern übertragen. Bei 
der begrifflichen Festlegung des Umfangs der einzelnen Funktio- 
nen zeigt die Verfassung aber starke Unklarheiten. So wird in 
den $$ 8 und 56 der Begriff „Vollziehung“ in ganz verschiedenem 
Sinne gebraucht. Nach 88 wird die Vollziehung „nach Maßgabe 
der Verfassung durch das Volk, den Landtag und das von diesem 
berufene Staatsministerium“ ausgeübt. Gemeint ist hier Voll- 
ziehung als Ausführung der Gesetze‘. Dagegen überträgt 8 56 
dem Staatsministerium „die Vollziehung und Verwaltung (Regie- 
rung)“, versteht also hier unter Vollziehung einen Zweig der 
Regierung. Auch bier haben sich die Väter der badischen Ver- 
fassung die wissenschaftliche Begriffsbildung nicht zunutze gemacht. 
Im einzelnen nun sind sowohl der Staatspräsident, wie die ein- 
zelnen Minister nach der württembergischen Verfassung selb- 
ständiger gestellt wie in der badischen. Der Staatspräsident 
als solcher, nicht wie in Baden das Staatsministerium ($ 56), ver- 
tritt in Württemberg den Staat nach außen ($ 32). Er schließt 
die Staatsverträge ab, bedarf dazu allerdings der Zustimmung des 
Staatsministeriums und des Landtags. Nach $ 29 Abs. 3 der 
badischen Verfassung bedürfen dagegen alle Staatsverträge zu 
ihrer Gültigkeit der Gesetzesform, d. h. ihr Inhalt wird durch den 
Landtag festgestellt, das Staatsministerium handelt beim Abschluß 
nur in seinem Auftrag. In Württemberg bedarf es dagegen des 
Zusammenwirkens der drei Faktoren, Staatspräsident, Staatsmini- 
sterium und Landtag®. Fbenso steht das Begnadigungsrecht in 
Württemberg dem Staatspräsidenten als solchem ($ 33), in Baden 
dem Staatsministerium, zu ($ 16 Abs. 3). Nach der badischen Ver- 
* Vgl. z. B. Fuemmer, Institutionen, 8. Aufl. S, 4. 
5 Ueber das Verhältnis dieser einzelnen Funktionen zueinander vgl. 
die zit. Stellen bei OTTO MAYER und FLEINER. 
* Diesen Unterschied betont auch GIESE für die Reichsverfassung in 
seinem neuen Handkommentar zur Reichsverfassung, Anmerkung 16 zu 
Artikel 45 (Die Verfassung des deutschen Reiches vom 11. August 1919, 
Taschenausgabe, erläutert von GIESE 8. 167).
	        
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