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digen Gesetzesinitiative des Staatsministeriums bewußt aus dem
Wege ging, wurde mit Recht in der Verfassungskommission als
unnötig gestrichen und damit das alleinige Recht des Landtags
zur Ausübung der Gesetzesinitiative festgestellt. Ein weiteres
wichtiges Recht des Staatsministeriums in Württemberg, das die
badische Verfassung nicht kennt, enthält $ 49 auf dem Gebiet des
Finanzwesens. Danach sind Beschlüsse des Landtags, Ausgaben
des Voranschlags zu erhöhen oder neue einzustellen, auf Verlangen
des Staatsministeriums einer wiederholten Beratung zu unterziehen ;
diese darf ohne Zustimmung des Staatsministeriums nicht vor Ab-
lauf von 14 Tagen stattfinden. Der Beschluß ist nur gültig, wenn
mindestens ?/s der anwesenden Mitglieder zustimmen. Das Staats-
ministerium soll also auf diesem Gebiete ein bewußtes Gegen-
gewicht gegenüber dem Landtag bilden, um das allzu vorschnelle
Bewilligen von Forderungen einzelner Interessengruppen durch
denselben zu vermeiden®. Noch weiter geht die Selbständig-
keit des württembergischen Staatsministeriums gegenüber dem
Landtage auf dem Gebiet des Finanzwesens. Die badische Ver-
fassung hat aus der alten Verfassung die Einrichtung des land-
ständischen Ausschusses übernommen, der in der alten Verfassung
zur Wahrung der landständischen Kompetenzen in der Zeit ge-
dacht war, in der der Landtag nicht versammelt war, obwohl eine
derartige Einrichtung bei der fundamentalen politischen Macht-
verschiebung vom Monarchen auf die Volksvertretung unter den
neuen Verhältnissen staatsrechtlich nicht mehr unbedingt nötig
erscheint!". Dem landständischen Ausschuß ist nun verfassungs-
mäßig vor allem die Genehmigung zur Aufnahme von Geldern in
bestimmter Höhe im Falle eines außerordentlichen, unvorherge-
sehenen Staatsbedürfnisses vorbehalten ($ 34 Abs. 2). In der
neuen württembergischen Verfassung ist der ständische Ausschuß
® Vgl. Bericht des Verfassungsausschusses, S. 265.
10 Vgl. die Begründung zum württemb. Verfassungsentwurf zu $ 27,
Beilage 62, S. 286.