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in Fortfall gekommen und im $ 53 nur ganz allgemein bestimmt,
daß zu Ueberschreitungen des Voranschlags die nachträgliche Ge-
nehmigung des Landtags erforderlich ist. Man hat also in Würt-
temberg richtigerweise neben dem vom Vertrauen des Landtags
getragenen Staatsministerium die Schaffung eines besonderen land-
ständischen Ausschusses für unnötig erachtet und auch hierin wieder
die Exekutive des Staatsministeriums gestärkt. Am charakteri-
Stischsten_ zeigt sich aber der Unterschied zwischen beiden Ver-
fassungen bei dem Auflösungsrecht des Landtags. Nach beiden
Verfassungen kann allerdings eine Auflösung des Landtags nur
durch Volksabstimmung erfolgen. Aber während in Baden die
Initiative dafür nur vom Volke ausgehen kann und das Staats-
ministerium die vom Volke beschlossene Auflösung nur auszu-
führen bat ($ 46), hat das württembergische Staatsministeriuni das
sehr wichtige Initiativrecht neben der Volksinitiative. Es kann
von sich aus beschließen, die Frage der Auflösung des Landtags
dem Volke vorzulegen ($ 16 Abs. 2).
Schließlich hat die badische Verfassung das Staatsministerium
noch durch die Einrichtung der Staatsräte erweitert ($ 52 Abs. 2).
Die Staatsräte sind Minister ohne Portefeuille, die nach Bedarf
mit Sitz und Stimme dem Staatsministerrium beigeordnet werden
können, wobei aber ihre Zahl die der Minister nicht übersteigen
darf. Diese Einrichtung wurde seinerzeit in dem Verfassungs-
ausschuß mit der Begründung befürwortet, die Staatsräte „könnten
vermöge ihrer besonderen Kenntnisse in mancher Frage wichtige
Berater des Staatsministeriums sein, könnten auch die Verhand-
lungen über einzelne große Fragen und die Bearbeitung derselben
für das -Staatsministerium in die Hand nehmen“. Der Auswahl
der Staatsräte nach rein sachverständigen Gesichtspunkten steht
aber die Tatsache entgegen. daß sich durch ihre Wahl das Stärke-
11 Bericht der Verfassungskommission, Beilage zum Protokoll der
11. öffentlichen Sitzung vom 19. März 1919, S. 45 unten.