Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 46 — 
in Fortfall gekommen und im $ 53 nur ganz allgemein bestimmt, 
daß zu Ueberschreitungen des Voranschlags die nachträgliche Ge- 
nehmigung des Landtags erforderlich ist. Man hat also in Würt- 
temberg richtigerweise neben dem vom Vertrauen des Landtags 
getragenen Staatsministerium die Schaffung eines besonderen land- 
ständischen Ausschusses für unnötig erachtet und auch hierin wieder 
die Exekutive des Staatsministeriums gestärkt. Am charakteri- 
Stischsten_ zeigt sich aber der Unterschied zwischen beiden Ver- 
fassungen bei dem Auflösungsrecht des Landtags. Nach beiden 
Verfassungen kann allerdings eine Auflösung des Landtags nur 
durch Volksabstimmung erfolgen. Aber während in Baden die 
Initiative dafür nur vom Volke ausgehen kann und das Staats- 
ministerium die vom Volke beschlossene Auflösung nur auszu- 
führen bat ($ 46), hat das württembergische Staatsministeriuni das 
sehr wichtige Initiativrecht neben der Volksinitiative. Es kann 
von sich aus beschließen, die Frage der Auflösung des Landtags 
dem Volke vorzulegen ($ 16 Abs. 2). 
Schließlich hat die badische Verfassung das Staatsministerium 
noch durch die Einrichtung der Staatsräte erweitert ($ 52 Abs. 2). 
Die Staatsräte sind Minister ohne Portefeuille, die nach Bedarf 
mit Sitz und Stimme dem Staatsministerrium beigeordnet werden 
können, wobei aber ihre Zahl die der Minister nicht übersteigen 
darf. Diese Einrichtung wurde seinerzeit in dem Verfassungs- 
ausschuß mit der Begründung befürwortet, die Staatsräte „könnten 
vermöge ihrer besonderen Kenntnisse in mancher Frage wichtige 
Berater des Staatsministeriums sein, könnten auch die Verhand- 
lungen über einzelne große Fragen und die Bearbeitung derselben 
für das -Staatsministerium in die Hand nehmen“. Der Auswahl 
der Staatsräte nach rein sachverständigen Gesichtspunkten steht 
aber die Tatsache entgegen. daß sich durch ihre Wahl das Stärke- 
  
11 Bericht der Verfassungskommission, Beilage zum Protokoll der 
11. öffentlichen Sitzung vom 19. März 1919, S. 45 unten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.