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verhältnis der Parteien innerhalb des Staatsministeriums nicht ver-
schieben darf, so daß die Einrichtung der Staatsräte im wesent-
lichen eben auf eine verstärkte Vertretung der Parteien im Staats-
ministerium hinausläuft. Württemberg kennt die Einrichtung der
Staatsräte nicht. Dagegen hat die württembergische Verfassung
den Gedanken der sachverständigen berufständischen Vertretung in
der Einriehtung besonderer Beiräte zum Ausdruck gebracht. Da-
nach werden den Ministerien nach näherer gesetzlicher Bestim-
mung Beiräte angegliedert, denen insbesondere Vertreter der Be-
rufs- und Erwerbskreise angehören sollen ($ 37). Diesen Beiräten
steht — im Gegensatz zu den badischen Staatsräten — nur be-
ratende Stimme zu, da sie an sich aus dem parlamentarischen
System herausfallen. Sie bilden den Auftakt der Entwicklung,
die im Art.165 der RV. sich durchgesetzt hat und deren Weiter-
bildung noch nicht abzusehen ist.
Wichtige Unterschiede weisen beide Verfassungen endlich
noch auf dem Gebiete der Gesetzgebung auf. $ 6 der badischen
Verfassung stellt zunächst das Prinzip auf, daß die Gesetzgebung
teils unmittelbar durch das Volk, teils durch die Volksvertretung
ausgeübt werde. Beide Formen kennt auch die württembergische
Verfassung. Was zunächst die Ausgestaltung des Referendums
und der Volksinitiative anlangt, so ist,sie prinzipiell in beiden
Verfassungen die gleiche. Doch fehlen :auch hier nicht einige
wichtige Unterschiede. So ist die Ausübung der Volksinitiative
in Württemberg nicht an eine feste Zahl, sondern an einen be-
stimmten Bruchteil (?/s oder !/ıo) der Stimmberechtigten geknüpft
(SS 16, 43, 44), während in Baden die feste Zahl von 80 000 Stimm-
berechtigten als Ausgangspunkt dient ($ 21). Wichtiger noch ist
der Unterschied, daß in Baden das Verlangen nach Volksabstim-
mung nur in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs mit Begrün-
dung gestellt werden kann ($ 22), eine Forderung, die die würt-
tembergische Verfassung nicht kennt. In ihr richtet sich das
Begehren darauf, daß das Staatsministerium einen Gesetzentwurf