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rechtliche Bedeutung der Vertretung, Erhaltung der Praxis als
Erwerbsquelle, bejaht werden können, wenngleich nicht verkannt
werden soll, daß, wie die Stellung des Beamten überhaupt, so
auch die des Notars sich nicht in den durch die Tätigkeit zu er-
zıielenden Einnahmen erschöpft, sondern auch eine nicht uner-
hebliche persönliche Seite hat; das Interesse des Notars an einer
Vertretung für den Fall seiner Abwesenheit ist wesentlich ver-
mögensrechtlicher Natur.
Daß für die Verfolgung der vermögensrechtlichen Ansprüche
aus dem Dienstverhältnis, insbesondere der Gehaltsansprüche der
gesetzliche Vertreter des Beamten z. B. ein vorläufiger: Vormund
(S 1906 BGB.) zuständig ist, unterliegt keinem Bedenken. ebenso
wie zu diesem Zwecke auch nach $ 1910 BGB. ein Pfleger be-
stellt werden kann. Für die Zwangspensionierung eines Reichs-
beamten bestimmt $ 62 RBG., die Eröffnung der vorgesetzten
Dienstbehörde, daß der Fall der Versetzung in den Ruhestand vor-
liege, habe an den Beamten „oder seinen nötigenfalls hierzu be-
sonders zu bestellenden Kurator“ zu erfolgen; die gleichen Bestim-
mungen enthalten $ 89 des pr. Ges. v. 21. Juli 1852 und $ 58
des pr. Ges. v. 7. Mai 1851. Es ist eine petitio principü, wenn
in dem KG.-Beschluß von 20. Nov. 1914 dies als ein „Ausnahme-
fall“ der Zulässigkeit einer gesetzlichen Vertretung innerhalb
eines Beamtenverhältnisses bezeichnet wird. Es handelt sich um
die Fälle des $ 61 RBG. und des wörtlich übereinstimmenden
$ 88 des Ges. vom 21. Juli 1852 (s. auch $ 56 Ges. vom 7. Mai
1851), nämlich Fälle geistiger und körperlicher Gebrechlichkeit,
also um Anwendungsfälle des $ 1910 BGB., die auch schon durch
die Generalklausel des $ 90 der pr. VormO. vom 5. Juli 1875 ge-
deckt waren. Nach dem zur Zeit des Erlasses jener Gesetze gel-
tenden Rechte war aber nieht oder doch nicht allgemein in diesem
Falle die Einleitung einer Kuratel möglieh (Mot. IV S. 1229,
1230, 1252). Es erscheint deshalb die herrschende Ansicht, daß
durch die Bestimmungen des $ 89 bzw. 62 ein Kuratel- oder