Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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gislative und Exekutive nicht gleichberechtigt nebeneinander- 
stellen, auch bei ibr ist das Staatsministerium in seinem Wer- 
den und Vergehen eine Schöpfung des Landtags. Aber inner- 
halb dieses Rahmens sucht sie doch die Exekutive möglichst auf 
eigene Füße zu stellen und die Initiative des Staatsministeriums 
wie der einzelnen Minister, besonders auch des Staatspräsidenten, 
zu stärken. Und sie geht darin sogar so weit, daß sich die Ini- 
tiative des Staatsministeriums sogar letzten Endes gegen seinen 
Schöpfer, den Landtag selbst wenden kann. 
Die praktische und vor allem die politische Bedeutung der 
angeführten Unterschiede in beiden Verfassungen zu beleuchten, 
ist nicht der Zweck dieser Ausführungen und auch nicht der Ort 
dafür. Sie sollen nur auf die Tatsache hinweisen, daß die ver- 
fassungsrechtliche Auswertung des Prinzips der parlamentarischen 
Regierung durchaus nicht eindeutig ist und zu sein braucht und 
so auch in den gleichzeitigen Verfassungen der beiden benach- 
barten Länder Baden und Württemberg prinzipiell verschiedenen 
Ausdruck gefunden hat.
	        
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