Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Pflegschaftsfall hat geschaffen werden sollen, gerechtfertigt. Da- 
gegen fehlen ausreichende Gründe dafür, der vorgesetzten Dienst- 
behörde die Befugnis zur Bestellung eines Kurators an Stelle des 
Vormundschaftsgerichts zuzusprechen. Diese regelwidrige Ge- 
staltung wäre nur anzunehmen, wenn sie in dem Wortlaut des 
Gesetzes eine zweifelsfreie Grundlage hätte. Mit Recht verneinen 
sie PERELS-SPILLING Il zu $ 62 im Anschluß an eine Verfügung 
des KG. vom 1. Nov. 1876 (JoHow Entsch. pr. Appell.Ger. Bd. 7 
S. 80), nach welcher die Bestellung von Vormündern und Pflegern 
zur ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte gehört. Wenn 
daneben noch die Dienstbehörde einen Pfleger ernennen könnte, 
so wäre die Möglichkeit eröffnet, daß zwei Pfleger mit demselben 
Wirkungskreis unabhängig voneinander in Tätigkeit treten. Ein 
solcher Rechtszustand fände auch nicht seinesgleichen in dem 
55 57 ZPO., der die Bestellung eines besonderen Vertreters für 
Eilfälle vorsieht; denn diese Prozeßvorschrift ordnet zugleich den 
vorläufigen Charakter der Bestellung bis zum Eintritt des ordent- 
lichen gesetzlichen Vertreters an. In den Staatsministerialbe- 
schlüssen vom 26. Mai 1864 und 1. Dez. 1881 (s. MÜLLER Ju- 
stizverwaltung (1901) I S. 539b zu $ 89) wird zwar die Bestel- 
lung eines Kurators durch die Dienstbehörde für zulässig erachtet 
und im Anschluß daran ist diese Ansicht in Wissenschaft und 
Rechtsprechung weit verbreitet (s. PIEPER RBG. 1896 zu $ 62, 
RGer.-Komm. N. 2 zu $ 1910; K@J. 30A 28, OLG. COLMAR 
DJZ. 16 911). Die angeführten Staatsministerialbeschlüsse kom- 
men aber als Rechtsquelle nicht in Frage und für die Ausdehnung 
der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde auf den ihr an sich 
fremden Wirkungskreis fehlt es an einer ausreichenden Begrün- 
dung. Die Dienstbehörde hat allerdings in dem Zwangspensio- 
nierungsverfahren darüber zu entscheiden, ob der Fall einer un- 
freiwilligen Versetzung in den Ruhestand vorliegt. Daraus ist 
aber nicht mit dem KG. 30A 32 herzuleiten, daß nun auch die 
Verwaltungsbehörde über das Bedürfnis einer Pflegschaftsbestel-
	        
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