Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 458 — 
die „Grundrechte und Grandpflichten der Deutschen“ genauer an- 
zusehen, um auf eine Fülle ganz schwieriger -Problenie .zu stoßen. 
Aber. auch der erste Hauptteil, der den „Aufbau und die Aufgaben 
des Reichs“ bestimmt, gibt zu nieht wenigen rechtlichen Zweifeln 
Anlaß, von denen einige schon in der kurzen Zeit seit der Ver- 
abschiedung der Verfassung akut geworden sind. Die Ordnung 
der Beziehungen zwischen Reichs- und Landesgewalt, die Methode, 
mit der die Verfassung zwischen den Gedanken der repräsentativen 
und der reinen Demokratie zu vermitteln sucht, die Regelung des 
Verhältnisses zwischen Reichstag, Reichspräsident, Reichsregierung 
und Reichsrat, die Einfügung des „Rätesystems“ in die Verfassung 
— das alles bewegt sich doch gewiß nicht in ausgefahrenen Geleisen, 
will vielmehr erst gründlich erforscht und verstanden sein. Für 
das geschulte Auge stellt sich hier vieles außerordentlich ver- 
wickelt dar, was auf dem Papier betrachtet, dem ungeübten höchst 
einfach erscheint. 
Zu den Bestimmungen der Reichsverfassung, die der Aus- 
legung beträchtliche Schwierigkeiten bereiten, gehören in erster Linie 
die Artikel, die sich auf den Weg der Reichsgesetz- 
gebung beziehen, und die zumeist in dem fünften Abschnitte 
des ersten Hauptteils unter der Ueberschrift: „Die Reichsgesetz- 
gebung“ (Art. 68—77) enthalten sind. Sie sind alles andere als 
leicht verständlich. Mit dieser Bemerkung soll kein Vorwurf gegen 
ihre Verfasser erhoben sein. Sie haben sich, wie man billiger- 
weise zugeben muß, um die sorgfältige Redaktion gerade dieses 
Abschnitts heiß gemüht. Aber es ist ihnen hier nicht gelungen, 
sich so klar auszudrücken, wie es erwünscht wäre. Das gilt vor 
allem von den Sätzen, die es mit dem Volksentscheide zu tun 
haben. Allerdings ist an ihnen noch im letzten Stadium der 
Plenarberatung einigermaßen herumgeflickt worden; man weiß, was 
bei soleher Gelegenheit herauszukommen pflegt. Aber schon die 
Arbeit des Veerfassungsausschusses war hier keineswegs über. jedes 
Lob erhaben. Mit Recht sagte der Reichsminister PREUSS bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.