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beabsichtigt, als den uns interessierenden Abschnitt der Verfassung
systematisch zu gliedern und dabei eine Reihe von Punkten aufzu-
klären, die der Aufhellung besonders bedürftig erscheinen.
Il.
Die Verfassungsurkunde kennt verschiedene Arten des ge-
setzgeberischen Verfahrens, die man einander gegenüberstellen
kann als das Verfahren in Normalfällen, d.h. in den Fällen,
in denen die Hauptorgane der Gesetzgebung über den Erlaß eines
Gesetzes und seinen Inhalt untereinander einig werden, und das Ver-
fahren in Streitfällen, wo es an solcher Einigkeit gebricht. Für
jede der beiden Gruppen hat die Verfassung zwingendes Recht
gesetzt. Allerdings, sie stellt gelegentlich innerhalb des Streit-
verfahrens verschiedene Wege zur Verfügung; einem der beteiligten
Reichsorgane, dem Reichspräsidenten, wird die Wahl gelassen, ob
er den einen oder den andern Weg betreten will. Gleichwohl
handelt es sich auch hierbei um zwingende Rechtsregeln, und zwar
in doppeltem Sinne. Erstens können die gesetzgebenden Organe
in jedem Einzelfalle keine anderen als die ihnen von der Ver-
fassung gewährten Möglichkeiten benützen. Und ferner ist es dem
Gesetzgeber verwehrt, für künftige Fälle eine andere, als die ver-
fassungsmäßig bestimmte Form der Gesetzgebung zu gestatten oder
vorzuschreiben. Nur eine Verfassungsänderung vermag — allge-
mein oder aus einem einzelnen Anlasse — andere Subjekte als die
in der Verfassung bezeichneten Reichsorgane an der Gesetzgebung
zu beteiligen oder ihr Zusammenwirken anders, als in der Ver-
fassung geschehen, zu regulieren. Das zeigt sich in zweierlei
Richtung.
1. Durch ein einfaches Gesetz kann für das Zustandekommen
eines künftigen Gesetzes kein Verfahren vorgeschrieben werden,
das sich als eine Erschwerung gegenüber der verfassungs-
mäßigen Gesetzgebungsform darstellt. Vor allem ist es unzulässig,
daß ein gewöhnliches Gesetz bestimmt, die Aufhebung oder Ab-