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lung zu entscheiden habe und dies nur dem Vormundschaftsge-
richt durch das Ersuchen um Bestellung überlassen könne. Wird
von dem Vormundschaftsgericht das Bedürfnis verneint, so wird
damit nicht etwa das Zwangspensionierungsverfahren unmöglich
gemacht, vielmehr kann es dann ohne Mitwirkung eines Pflegers
durchgeführt werden. Die Gegenansicht gelangt zu dem merk-
würdigen Ergebnis, daß das sonst zur Pflegerbestellung gesetzlich
zuständige Vormundschaftsgerieht hier nur kraft Delegation der
Verwaltungsbehörde zuständig sein soll.
Es fragt sich aber weiter, ob auch im übrigen innerhalb
eines Beamtenverhältnisses Raum für eine Pflegerbestellung ist,
namentlich im Bereiche der disziplinarrechtlichen Beziehungen
zwischen dem Beamten und seiner vorgesetzten Behörde. Das
KG. geht in dem Beschluß vom 20. Nov. 1914 davon aus, daß
das gesamte Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und dem
Vorgesetzten vom Disziplinarrechte beherrscht werde und in die-
sem die höchstpersönliche Natur des Rechtsverhältnisses noch
schärfer in die Erscheinung trete als hinsichtlich der persönlichen
Ausübung der Diensttätigkeit des Beamten. Es folgert aus der
Gehorsamspflicht, daß der Beamte sich jederzeit über sein Ver-
halten in und außer dem Dienste vor der vorgesetzten Behörde
zu verantworten habe und diese einen Vertreter, sowohl einen ge-
wählten als einen gesetzlichen, zurückweisen könne, da sie nicht
gehindert werden könne, unmittelbar mit dem Beamten zu ver-
handeln, insbesondere zwecks Prüfung der körperlichen oder gei-
stigen Gesundheit. Für das besondere Gebiet des Disziplinarver-
fahrens ergibt sich nach Ansicht des Kammergerichts der Grund-
satz der Unzulässigkeit der Stellvertretung ohne weiteres aus den
reichs- und landesgesetzlichen Normen. Das RBG. schweigt, wäh-
rend es die rechtsgeschäftliche Vertretung erschöpfend regelt, über
die gesetzliche Vertretung yanz und ebenso geschieht dies in den
preußischen Disziplinargesetzen; es werden aber nach allgemeiner
Ansicht in Rechtslehre und Rechtsprechung die Vorschriften über